Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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landesgesetzlicher Vorschriften nicht zur Anwendung und nicht 
zur Durchführung kommen! Das Reich, welches doch sonst dafür 
zu sorgen weiss, dass die von ihm erlassenen Rechtsnormen auch 
voll und ganz im Rechts- und Wirthschaftsleben greifbare Gestalt 
erhalten, giebt sich auf diesem Gebiete damit zufrieden, dass 
wichtige von ihm angeordnete Bestimmungen todte Buchstaben 
bleiben, dass sie nur auf dem Papier stehen. Dem Ausländer, 
auch wenn er sich in dem rechtlichen Irrgarten Deutschlands 
ganz gut auskennt, dies begreiflich und verständlich zu machen wird 
in den meisten Fällen verlorene Arbeit sein, er wird und wahrlich 
nicht mit Unrecht dies zu den Unbegreiflichkeiten rechnen, welche 
das deutsche Rechtsleben in nicht kleiner Zahl aufweist auch 
noch im zwanzigsten Jahrhundert. Soll die Ausdehnung der 
Schutzvorschrift des & 618 auf die Gesindeverhältnisse und die 
zu dem Gesindestand gehörigen Personen in praktischer Hinsicht 
den Werth haben, welchen man ihr vielfach beilegt, soll sie mit 
der Wirkung verbunden sein, dass auch das Gesinde so gut wie 
die Angehörigen der sogenannten liberalen Berufe und die dem 
Handelsrecht unterliegenden Handlungsgehülfen den Dienst ver- 
lassen kann, wenn der Arbeitgeber die ihm gegenüber demselben 
obliegenden Pflichten vernachlässigt so muss das Reich auch 
dafür bedacht sein, dass nicht die Landesgesetzgebung den Aus- 
tritt des Gesindes ohne Kündigung regelmässig als strafbaren 
Vertragsbruch erachtet und nur in einer ganz kleinen Anzahl 
von Fällen erlaubt, welche hinter dem thatsächlichen Bedürfniss 
weit zurückbleiben. Die Aufrechthaltung des Standpunktes, dass 
der Vertragsbruch wenn von Personen des Gesindestandes verübt 
strafbar sein solle steht mit der Stellung in stärkstem Wider- 
spruch, welche die Gesetzgebung zu der Frage der Erzwingung 
der aus dem Arbeitsvertrag entspringenden Verpflichtungen ein- 
genommen hat. So lange die Gesetzgebung der Ansicht war, 
dass die Vertragserfüllung des Arbeiters durch den rein civilrecht- 
lichen Erfüllungszwang nicht in genügendem Maasse gesichert
	        
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