Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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inneren Rechtfertigung nicht entbehrte, ist längst verschwunden, 
selbst in Gebieten, welche den Charakter des älteren W irthschafts- 
lebens getreuer bewahrten, existirt sie nicht mehr; wenn trotzdem 
der Gesetzgeber die alten Strafbestimmungen und den polizeilichen 
Erfüllungszwang auf dem Gebiete des Gesinderechts noch aufrecht 
erhält so beweist dies, dass er aus den wirthschaftlichen Vor- 
gängen und den Veränderungen des Wirthschaftslebens die ent- 
sprechenden Konsequenzen noch nicht gezogen hat. Es lässt 
sich mit Nichten behaupten, dass für die unterschiedliche Be- 
handlung der gewerblichen Arbeiter einerseits der Dienstboten 
anderseits in Ansehung dieses Punktes besondere aus der 
Natur des Dienstbotenverhältnisses sich ergebende Gründe 
geltend gemacht werden könnten. Selbst wenn man die von 
Loenına“* aufgestellte Behauptung als richtig anerkennen wollte, 
dass da, wo es sich nicht blos um generisch bestimmte sondern 
um zeitlich individualisirte Leistungen handle, eine nachträgliche 
Erfüllung des Vertrags ganz oder theilweise unmöglich sei und 
dieserhalb die von den allgemeinen Grundsätzen des Vertrags- 
rechts abweichende Ordnung berechtigt erscheine würde sich 
gleichwohl die Poenalisirung des Vertragsbruchs des Gesindes 
nicht vertheidigen lassen; es ist nicht einzusehen, dass 
die Arbeitsleistung des häuslichen und landwirthschaftlichen 
Dienstboten in rechtlicher Hinsicht anders beschaffen ist 
als die des Hauslehrers, Erziehers, des Privatbeamten und der 
Repräsentantin deren Vertragsbruch zu bestrafen doch von keiner 
Seite empfohlen wird mag immerhin jene auch als eine minder 
entbehrliche zu bezeichnen sein als die Arbeitsleistung dieser. 
Indesser ist diese ganze Argumentation LoENING’s keine zu- 
treffende wie STEINBACH® in durchaus überzeugender Weise dar- 
thut; es kann nicht zugegeben werden, dass es sich bei dem 
Arbeitsvertrag namentlich für den Arbeitgeber um zeitlich indi- 
* Handwörterbuch der Staatswissenschaften I S. 754. 
5 Rechtsgeschäfte der wirthschaftlichen Organisation $. 128, 129.
	        
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