Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Gegen diesen Gesetzentwurf wurde von Seiten der Schaum- 
burg-Lippischen Staatsregierung bei der Lippischen Staats- 
regierung protestirtt — hauptsächlich wegen der mitgetheilten 
Paragraphen — und als dieser Protest Seitens der Letzteren 
abgelehnt worden war, unter Berufung auf Art. 76 Abs.1 R.-V. 
der Bundesrath angerufen. 
Hierauf beschloss der Bundesrath auf Antrag des Referenten, 
Königl. Sächsischen Bevollmächtigten zum Bundesrath Grafen 
von Hohenthal, mit allen Stimmen gegen die Stimme des Fürsten- 
thumes Lippe: 
„Der Bundesrath wolle an die Fürstlich Lippische Re- 
gierung das Ersuchen richten, zu veranlassen, dass vor der 
Beschlussfassung des Bundesraths über den Antrag Schaum- 
burg-Lippe, der Berathung des dem Lippischen Landtage vor- 
liegenden Gesetzentwurfs, betr. Thronfolge und Regentschaft 
ım Fürstenthum Lippe, kein Fortgang gegeben werde.“ 
Diese Vorgänge geben zu einer Reihe von staatsrechtlichen 
Fragen Veranlassung. 
1. Kann die Landesgesetzgebung des Fürstenthumes Lippe die 
Thronfolge ohne Zustimmung oder gegen den Willen der 
Agnaten des Lippischen Gesammthauses regeln? 
Die Mehrzahl der heutigen Theoretiker ist der Ansicht, dass 
die ältere Auffassung, wonach eine Abänderung der über die 
Succession bestehenden Grundsätze nur mit Zustimmung aller 
Agnaten überhaupt möglich sei, insoweit dadurch wohlerworbene 
Rechte berührt werden, für das heutige Staatsrecht nicht mehr 
zutreffend sei, da die Rechte der Agnaten keine Privatrechte 
seien, dass daher auf dem Wege der Verfassungsgesetzgebung 
Abänderungen der Thronfolgeordnung ohne jede Mitwirkung der 
Agnaten vorgenommen werden könnten', 
1 So BoRNHAK, Preussisches Staatsrecht, Bd. IS. 84; JELLINER, System 
der subjektiven öffentlichen Rechte, S. 141; von KırRcHEnHEIM, Lehrhuch des
	        
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