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seitigen, welches in dem geltenden Rechte anerkannt ist, gleich-
viel ob es ein mittelbar oder unmittelbar anerkanntes ist und mit
diesem Zweck setzt sich eine Auslegung in Widerspruch, welche
nur das unmittelbare unter die Vorschrift stellen will. Da wie
gesagt dieses nur in ganz wenigen Gesindegesetzen sich findet
so würde es sich für den Reichsgesetzgeber kaum gelohnt haben
diesem fast schon verschwundenen Recht seine Aufmerksamkeit
zuzuwenden. Die entgegengesetzte Auffassung führt zu ganz un-
haltbaren Ergebnissen, welche geradezu als unverständliche Bi-
zarrerien zu bezeichnen sind; so lange nicht unbedingt zwingende
Gründe dafür sprechen, dass die Gesetzgebung solche gewollt
hat wird man aber immerhin zu der Auslegung sich für be-
rechtigt halten dürfen, welche diese Konsequenz vermeidet. Dem-
gemäss wird aber Art. 95 Abs. 3 Einf.-Ges. die Wirkung haben,
dass in keiner Form mehr eine Züchtigungsbefugniss der Dienst-
herrschaft über das Gesinde anerkannt wird und dass demgemäss
jede Züchtigung desselben nach Maassgabe der allgemeinen ge-
setzlichen Vorschriften zu beurtheilen ist einerseits der straf-
rechtlichen andererseits der civilrechtlichen; die letztere Konsequenz
ist noch weit bedeutungsvoller denn die erstere da unter Um-
ständen allerdings nicht immer sowohl die Beleidigung als auch
die Misshandlung sich als ein zu dem sofortigen Austritt des
Dienstboten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigender
wichtiger Grund im Sinne derjenigen Gesindeordnungen quali-
fiziren lassen wird, welche das Austrittsrecht in allen Fällen an-
erkennen in denen sich die Dienstherrschaft einer Handlung
schuldig macht die mit den Verpflichtungen in Widerspruch
steht, welche ihr nach dem Wesen des Dienstverhältnisses dem
Gesinde gegenüber obliegen. Es ergiebt sich aus dem Vor-
stehenden, dass die Einwirkungen der neuen Kodifikation des
bürgerlichen Rechts auf das Gesinderecht und die Gesinde-
verhältnisse sehr gering sind und dass selbst diejenigen Be-
stimmungen jenes, welche zu Folge ausdrücklicher Vorschrift der