Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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seitigen, welches in dem geltenden Rechte anerkannt ist, gleich- 
viel ob es ein mittelbar oder unmittelbar anerkanntes ist und mit 
diesem Zweck setzt sich eine Auslegung in Widerspruch, welche 
nur das unmittelbare unter die Vorschrift stellen will. Da wie 
gesagt dieses nur in ganz wenigen Gesindegesetzen sich findet 
so würde es sich für den Reichsgesetzgeber kaum gelohnt haben 
diesem fast schon verschwundenen Recht seine Aufmerksamkeit 
zuzuwenden. Die entgegengesetzte Auffassung führt zu ganz un- 
haltbaren Ergebnissen, welche geradezu als unverständliche Bi- 
zarrerien zu bezeichnen sind; so lange nicht unbedingt zwingende 
Gründe dafür sprechen, dass die Gesetzgebung solche gewollt 
hat wird man aber immerhin zu der Auslegung sich für be- 
rechtigt halten dürfen, welche diese Konsequenz vermeidet. Dem- 
gemäss wird aber Art. 95 Abs. 3 Einf.-Ges. die Wirkung haben, 
dass in keiner Form mehr eine Züchtigungsbefugniss der Dienst- 
herrschaft über das Gesinde anerkannt wird und dass demgemäss 
jede Züchtigung desselben nach Maassgabe der allgemeinen ge- 
setzlichen Vorschriften zu beurtheilen ist einerseits der straf- 
rechtlichen andererseits der civilrechtlichen; die letztere Konsequenz 
ist noch weit bedeutungsvoller denn die erstere da unter Um- 
ständen allerdings nicht immer sowohl die Beleidigung als auch 
die Misshandlung sich als ein zu dem sofortigen Austritt des 
Dienstboten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigender 
wichtiger Grund im Sinne derjenigen Gesindeordnungen quali- 
fiziren lassen wird, welche das Austrittsrecht in allen Fällen an- 
erkennen in denen sich die Dienstherrschaft einer Handlung 
schuldig macht die mit den Verpflichtungen in Widerspruch 
steht, welche ihr nach dem Wesen des Dienstverhältnisses dem 
Gesinde gegenüber obliegen. Es ergiebt sich aus dem Vor- 
stehenden, dass die Einwirkungen der neuen Kodifikation des 
bürgerlichen Rechts auf das Gesinderecht und die Gesinde- 
verhältnisse sehr gering sind und dass selbst diejenigen Be- 
stimmungen jenes, welche zu Folge ausdrücklicher Vorschrift der
	        
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