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zwischen Dienstherrschaft und Gesinde in den verschiedenen
Landestheilen auf unüberwindliche Schwierigkeiten stossen möchte“.
Diese Ausführungen würden nur dann als richtig anzuerkennen
sein wenn es sich um den Erlass eines Reichsgesindegesetzes
handelte, welches in detailirtester Weise alle Einzelfragen regeln
sollte. Hiervon ist jedoch keine Rede; Aufgabe des Reichs ist
es nur durch den Erlass zwingender Vorschriften dafür zu sorgen,
dass die nach seinem Willen auf die Gesindeverhältnisse anwend-
baren Normen dem Gesinde auch in der That ohne Rücksicht
auf das Landesgesetz zu Gute kommen und der Erfüllung der-
selben steht die Verschiedenheit der wirthschaftlichen und ge-
sellschaftlichen Verhältnisse und Zustände in den einzelnen Landes-
theilen mit Nichten im Wege. Ohne ein solches Gesetz wird
die in Abs. 1 des Art. 95 Einf.-Ges. enthaltene Vorschrift für
den grössten Theil des Reichsgebietes todter Buchstabe bleiben,
wird in der Praxis des Rechtslebens kaum zu bemerken sein,
dass die Reichsgesetzgebung auch auf das Gesinde die bedeut-
samsten Bestimmungen des modernen Arbeits- und Dienstrechts
angewendet wissen will.