Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zwischen Dienstherrschaft und Gesinde in den verschiedenen 
Landestheilen auf unüberwindliche Schwierigkeiten stossen möchte“. 
Diese Ausführungen würden nur dann als richtig anzuerkennen 
sein wenn es sich um den Erlass eines Reichsgesindegesetzes 
handelte, welches in detailirtester Weise alle Einzelfragen regeln 
sollte. Hiervon ist jedoch keine Rede; Aufgabe des Reichs ist 
es nur durch den Erlass zwingender Vorschriften dafür zu sorgen, 
dass die nach seinem Willen auf die Gesindeverhältnisse anwend- 
baren Normen dem Gesinde auch in der That ohne Rücksicht 
auf das Landesgesetz zu Gute kommen und der Erfüllung der- 
selben steht die Verschiedenheit der wirthschaftlichen und ge- 
sellschaftlichen Verhältnisse und Zustände in den einzelnen Landes- 
theilen mit Nichten im Wege. Ohne ein solches Gesetz wird 
die in Abs. 1 des Art. 95 Einf.-Ges. enthaltene Vorschrift für 
den grössten Theil des Reichsgebietes todter Buchstabe bleiben, 
wird in der Praxis des Rechtslebens kaum zu bemerken sein, 
dass die Reichsgesetzgebung auch auf das Gesinde die bedeut- 
samsten Bestimmungen des modernen Arbeits- und Dienstrechts 
angewendet wissen will.
	        
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