Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Quellen und Entscheidungen. 
Das Königliche Oberverwaltungsgericht zu Berlin 
und die Baupolizei. 
Von 
OTTO GERLAND, 
Senator und Polizeidirektor zu Hildesheim. 
Das Oberverwaltungsgericht hat bezüglich des Begriffs der 
Baupolizei einen Standpunkt eingenommen, wonach dieser 
Zweig der Polizei allmählich alle anderen mit ihm in Berührung 
kommenden Zweige der Polizeiverwaltung vollständig über- 
wuchert, ja man kann sagen, aufsaugt. Es verlohnt sich deshalb 
der Mühe, diesen Standpunkt auf seine Berechtigung zu unter- 
suchen. 
Es liegen uns in dieser Richtung eine Reihe Entscheidungen 
von 1879—1897 vor, welche anfangs nur für Städte ergangen 
sind, in denen eine Königliche Polizeiverwaltung für die Hand- 
habung der allgemeinen Polizei bestand, während die „Bau- 
polizei“ der städtischen Verwaltung infolge besonderer Ver- 
leihung sei es vor oder nach dem Erlass des Polizeikosten- 
gesetzes von 1892 übertragen war, dann aber auch für Städte, 
in denen neben dem mit der „Baupolizei“ betrauten Magistrat 
eine städtische Polizeiverwaltung zur Handhabung der allgemeinen 
Polizei vorhanden ist. Aber auch inhaltlich hat sich die Recht- 
sprechung zu Gunsten der Ausdehnung der Baupolizei ent- 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 1. 8
	        
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