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hof®, dass die Anlage einer Schlammkiste zur Abhaltung des Ein-
laufs unreiner Abwässer von einem Grundstück in das Strassensiel
gleichfalls zum Gebiete der Baupolizei gehöre. Damit dürfte die
Entscheidung vom 1. Mai 1879 als überholt anzusehen sein, wenn
auch das Gericht auf deren Begründung öfter zurückkommt.
Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Ansicht, indem
es sagt‘: „Zuzugeben ist ..., dass das Gebiet der Baupolizei
nicht scharf begrenzt ist. Neben baupolizeilichen Gesichtspunkten
im engeren Sinne (bautechnischen), machen sich auch noch ander-
weite polizeiliche Interessen, namentlich solche der Feuerpolizei
und der Gesundheitspflege geltend, und die Baupolizeiordnungen
greifen, namentlich insoweit es sich bei emem Bau um Neben-
anlagen handelt, nicht selten aus dem eigentlichen engeren bau-
polizeilichen Gebiete in verwandte polizeiliche Gebiete hinüber.“
(renau dementsprechend und im besten logischen Zusammenhang
damit heisst es weiter”: „Da die Baupolizei in einem unlösbaren
Zusammenhang mit zahlreichen anderweiten Gebieten steht ...,
namentlich auch dem der Gesundheitspolizei, so ist, wenn die
Baupolizei einer anderen Behörde übertragen wird als die son-
stigen Zweige der Polizeiverwaltung, eine strenge Scheidung
dessen, was zur Baupolizei gehört, und dessen, was dabei der
allgemeinen Polizei verbleibt, sachlich oft kaum möglich. Hier-
aus ergiebt sich, dass an einem Ort, in welchem ... die Bau-
polizei aus der allgemeinen Polizei als besonderer Zweig der
Polizei ohne nähere Bestimmung ausgesondert wird, über die
Grenzen der so geschaffenen Rechtsgebiete sich notwendig viel-
fache Zweifel ergeben werden, die aber schliesslich für die Hand-
habung im Einzelfall gelöst werden müssen, da es nicht angäng-
lich erscheint, dass zwei verschiedene Polizeibehörden für ein
und dasselbe polizeiliche Gebiet von demselben polizeilichen Stand-
punkt aus und zu demselben polizeilichen Zwecke gleichzeitig
zuständig seien oder dass etwa die Zuständigkeit davon abhängig
5 In Sachen Spengler gegen die Polizei - Direktion zu Hildesheim,
O.-V.-G. IV 1362.
® Entscheidung vom 1. Mai 1879.
” Urteil vom 10. Juni 1892.
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