Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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gemacht werden könnte, welche Behörde sich zunächst der be- 
stimmten Angelegenheit angenommen hat.“ Sehr richtig sagt 
dann das Urteil vom 14. Nov. 1894: „Es ist nicht angängig, 
den rechtlichen Charakter einer polizeilichen Verfügung ... in 
der Weise zu zerlegen“, eine solche Zerlegung finde aber statt, 
wenn man die zu erlassende Verfügung auf die verschiedenen 
bei ihr in Betracht kommenden Gesichtspunkte prüft „und — 
je nachdem man den einen oder anderen Teil als den prävalie- 
renden ansieht — nunmehr die ganze Verfügung dem so ge- 
wonnenen Gesichtspunkt unterstellt“ ... „Denn abgesehen 
davon, dass es immer dem subjektiven Ermessen mehr oder 
weniger anheimgestellt bleiben wird, welcher Teil der Verfügung 
als der prävalierende anzusehen sei, wird man auf diesem Wege 
den Erfordernissen für eine einheitliche Verfügung auch einen 
einheitlichen rechtlichen Charakter festzustellen, nicht gerecht.“ 
Man würde annehmen müssen, dass auch damit die Begründung 
zu dem Urteil vom 1. Mai 1879, welche festgestellt wissen 
wollte, welches Interesse das vorwiegende sei, widerlegt sein 
sollte, wenn das Urteil nicht fortführe: „Der Gerichtshof ... 
hält daran fest, dass regelmässig immer nur eine der in Be- 
tracht kommenden polizeilichen Behörden zum Erlass einer ein- 
heitlichen ortspolizeilichen Verfügung für zuständig wird erachtet 
werden können und dass nach Lage des einzelnen Falles zu be- 
stimmen ist, welche Behörde gerade zum Erlasse einer solchen 
thatsächlich erlassenen Verfügung zuständig war. Dabei werden 
sich freilich Zweifel und Schwierigkeiten dann ergeben, wenn... 
die Baupolizei einschliesslich der Strassenbaupolizei aus der all- 
gemeinen Polizei ohne nähere Bestimmung ausgesondert und 
einer besonderen Behörde ... übertragen worden ist. Denn 
eine strenge Scheidung dessen, was zur Baupolizei und Strassen- 
baupolizei gehört und dessen, was der allgemeinen Polizei ver- 
bleiben soll, lässt sich kaum aufstellen, und auch für den ein- 
zelnen Fall wird die Unterscheidung dadurch schwierig, dass 
die Baupolizei in einem unlösbaren Zusammenhang mit zahl- 
reichen anderweiten polizeilichen Gebieten steht, namentlich auch 
mit dem der Gesundheitspolizei. Wenn nun aber gleichwohl im
	        
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