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gemacht werden könnte, welche Behörde sich zunächst der be-
stimmten Angelegenheit angenommen hat.“ Sehr richtig sagt
dann das Urteil vom 14. Nov. 1894: „Es ist nicht angängig,
den rechtlichen Charakter einer polizeilichen Verfügung ... in
der Weise zu zerlegen“, eine solche Zerlegung finde aber statt,
wenn man die zu erlassende Verfügung auf die verschiedenen
bei ihr in Betracht kommenden Gesichtspunkte prüft „und —
je nachdem man den einen oder anderen Teil als den prävalie-
renden ansieht — nunmehr die ganze Verfügung dem so ge-
wonnenen Gesichtspunkt unterstellt“ ... „Denn abgesehen
davon, dass es immer dem subjektiven Ermessen mehr oder
weniger anheimgestellt bleiben wird, welcher Teil der Verfügung
als der prävalierende anzusehen sei, wird man auf diesem Wege
den Erfordernissen für eine einheitliche Verfügung auch einen
einheitlichen rechtlichen Charakter festzustellen, nicht gerecht.“
Man würde annehmen müssen, dass auch damit die Begründung
zu dem Urteil vom 1. Mai 1879, welche festgestellt wissen
wollte, welches Interesse das vorwiegende sei, widerlegt sein
sollte, wenn das Urteil nicht fortführe: „Der Gerichtshof ...
hält daran fest, dass regelmässig immer nur eine der in Be-
tracht kommenden polizeilichen Behörden zum Erlass einer ein-
heitlichen ortspolizeilichen Verfügung für zuständig wird erachtet
werden können und dass nach Lage des einzelnen Falles zu be-
stimmen ist, welche Behörde gerade zum Erlasse einer solchen
thatsächlich erlassenen Verfügung zuständig war. Dabei werden
sich freilich Zweifel und Schwierigkeiten dann ergeben, wenn...
die Baupolizei einschliesslich der Strassenbaupolizei aus der all-
gemeinen Polizei ohne nähere Bestimmung ausgesondert und
einer besonderen Behörde ... übertragen worden ist. Denn
eine strenge Scheidung dessen, was zur Baupolizei und Strassen-
baupolizei gehört und dessen, was der allgemeinen Polizei ver-
bleiben soll, lässt sich kaum aufstellen, und auch für den ein-
zelnen Fall wird die Unterscheidung dadurch schwierig, dass
die Baupolizei in einem unlösbaren Zusammenhang mit zahl-
reichen anderweiten polizeilichen Gebieten steht, namentlich auch
mit dem der Gesundheitspolizei. Wenn nun aber gleichwohl im