Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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in Missständen ihre Veranlassung haben, die sich in sanitärer 
oder strassenpolizeilicher Hinsicht bemerkbar machten, nicht in 
ein anderes polizeiliches Gebiet hinüber gegriffen haben.“ 
Am allergründlichsten wird nun die Anschauung des Ober- 
verwaltungsgerichts in zwei noch nicht abgedruckten Hildesheimer 
Sachen ausgesprochen. „Es ist... nicht anzuerkennen“, sagt das 
schon erwähnte, das erstinstanzliche Urteil aufhebende Urteil vom 
7. Nov. 1894, „dass die Verfügung sich als eine gesundheits- 
polizeiliche darstelle. Die Verfügung ist vielmehr als eine bau- 
polizeiliche anzusehen. Wo für die Zuständigkeit zwischen Sicher- 
heits-, Ordnungs-, Bau- und Gesundheitspolizei unterschieden wird, 
kann man nicht jede Angelegenheit schon um deswillen, weil bei 
ihr die Gesundheit im allgemeinen gefördert wird, der Gesund- 
heitspolizei zuzählen, vielmehr kommt es darauf an, welcher Lei- 
stung es zu diesem Zweck bedarf und ob diese Leistung ihrer 
Natur nach einem anderen polizeilichen Gebiet angehört. Han- 
delt es sich um eine Leistung baulicher Art, welche die Bebau- 
ung der Grundstücke oder auch deren Herstellung in einer das 
Bewohnen derselben ermöglichenden Art betrifft, so fällt diese in 
das Gebiet der Baupolizei im weiteren Sinne, auch wenn mit der 
polizeilich angeordneten Leistung die Förderung der allgemeinen 
Gesundheit oder vielmehr die Abwendung von Gefahren für den 
allgemeinen Gesundheitszustand bezweckt wird. So wenig die die 
bauliche Konstruktion der Gebäude aus Rücksicht auf den Gesund- 
heitszustand regelnde polizeiliche Anordnung dem Gebiete der Ge- 
sundheitspolizei im Gegensatz zur Baupolizei angehört, so wenig 
trifft dies für Aenderungen zu, welche aus gleicher Rücksicht für 
die Entwässerung der Gebäude und der Baugrundstücke eine be- 
stimmte bauliche Einrichtung vorschreiben.“ 
Noch viel schärfer aber spricht sich das — letzte — Urteil 
vom 29. Nov. 1897 aus. Es wird darin zwar zunächst gesagt: 
„Das Oberverwaltungsgericht hat mehrfach ... sich mit den 
Schwierigkeiten beschäftigt, welche bezüglich der Abgrenzung des 
Gebiets der Baupolizei von dem der sonstigen örtlichen Polizei, 
insbesondere auch der Gesundheitspolizei entstehen können, wenn 
diese Zweige. der Polizeiverwaltung verschiedenen Behörden über-
	        
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