Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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tragen sind. Insbesondere ist Bd. XXVII 8. 391 ausgeführt, 
es könne der baupolizeiliche Charakter einer Anordnung nicht 
lediglich deshalb verneint werden, weil ihr gesundheitspolizeiliche 
Motive zugrunde liegen, noch sei es deshalb unbedingt zu be- 
jahen, wenn eine bauliche Massnahme vorgeschrieben werde.“ 
Tappen wir danach wieder vollkommen im Dunkel und sind wie- 
der darauf hingewiesen, in jedem einzelnen Fall — wie schon 
gesagt, nicht im Interesse der Sache, sondern der Form — fest- 
zustellen, was denn nun eigentlich das massgebende, wo der 
springende Punkt sein soll, von dem die Entscheidung abhängen 
muss, so versucht das Oberverwaltungsgericht in der letzt- 
genannten Entscheidung dies Dunkel nun wie folgt zu lichten: 
„Im vorliegenden Fall kommt in Betracht, dass die Vor- 
schriften über die Art der Einrichtung von Abortgruben zwar 
zu einem grossen Teil auf sanitätspolizeilichen Motiven beruhen, 
dass sie aber regelmässig in Verbindung mit den Vorschriften 
über die Errichtung der Häuser, zu denen sie gehören, in 
den Bauordnungen behandelt, mithin zum Gebiet der Bau- 
polizei gerechnet werden. So ist auch in Hildesheim das be- 
stehende Dunstrohr von dem Magistrat baupolizeilich genehmigt 
worden, die Anordnung, in Abänderung dieser baupolizeilich ge- 
nehmigten Anlage ein anders gestaltetes Dunstrohr anzubringen, 
gehört deshalb gleichfalls in das Gebiet der Baupolizei. Bau- 
polizeiliche Verfügungen im Sinne des $ 127 des L.-Verw.-G. 
zu erlassen, ist aber nach dem Statut vom 31. Okt. 1892 nur 
der Magistrat, nicht die Polizeidirektion zuständig . .. . Letztere 
hat ... eine Anzahl nach Erlass des Statuts von 1892 auf Be- 
schwerden ergangener Einzelentscheidungen des Regierungspräsi- 
denten und des Oberpräsidenten vorgelegt, in denen die Zustän- 
digkeit der Polizeidirektion anerkannt ist. Es handelt sich dabei 
um Niederlegung eines baufälligen Hinterhauses, um Abbruch 
eines baufälligen Abortes, um Auflage von Reparaturen eines 
baufälligen Hauses und um Ausbesserung einer Abortanlage 
hauptsächlich in gesundheitspolizeilichem Interesse. Hiernach 
scheint es allerdings, dass die genannten Behörden der Polizei- 
direktion weitergehende Befugnisse zuerkannt haben, als dies
	        
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