— 121 —
Unterhaltung der Strassen bezieht?. Dies ist eine rein verwal-
tende Thätigkeit, wie sie dem Magistrat zukommt, und wenn man
dem Magistrat daneben auch noch die Mittel in die Hand geben
will, um die zur Erreichung der gedachten Zwecke nötigen Mass-
nahmen erzwingen zu können, so ist alles geschehen, was not-
wendig ist, um der städtischen Verwaltung die für die Entwick-
lung der Städte so notwendige freie Hand bezüglich der Anlagen
der Strassen zu gestatten. Nur im Interesse der Städte würde
es dann liegen, wenn nun die Gesundheitspolizeibehörde sich
gleichfalls dafür interessieren dürfte, dass nichts geschähe, was
den bezüglich der ordnungsmässigen Anlage und Erhaltung der
Strassen erlassenen Bestimmungen oder Grundbegriffen entgegen
sein würde, wie z. B. das Ablaufenlassen übelriechender Flüssig-
keiten auf die Strasse; so würde das ebensowenig die städtische
Strassenbauverwaltung stören als wie z. B. die mit der Strassen-
polizei (nicht Strassenbaupolizei) betraute Behörde unzweifelhaft
für die Wegsamkeit der Strassen zu sorgen hat und ein den Ver-
kehr störendes Aufreissen der Strassen hindern, bezw. derart be-
einflussen kann, dass der Verkehr immer möglich bleibt. Es
bedarf keiner Bemerkung, dass die Behörde der Strassen-, Ge-
sundheits- etc.-Polizei sich dabei nach den für die Anlage und In-
standhaltung der Strassen von dem zuständigen Magistrat er-
lassenen Vorschriften zu richten hat. Würde man diese Unter-
scheidung zwischen der Bauverwaltung, ich will sagen Baupolizei
im weiteren Sinne, und der mit der Gesundheits-, Sicherheits-,
Ordnungs- u. s. w. Polizei zusammenhängenden Baupolizei im
engeren Sinne an Stelle der jetzigen vom Oberverwaltungsgericht
beliebten Begründung für die Entscheidung der Frage, welche
Behörde in baulichen Sachen die zuständige Polizeibehörde sei,
massgebend sein lassen, dann würde man auch nie in die jetzt
sich immer mehr häufenden Schwierigkeiten geraten sein, weil es
dann klar wäre, welche Behörde zu entscheiden hätte, nämlich in
Sachen, die nur mit der Errichtung eines Neubaus und der Inne-
® Frıeprichs, Das Gesetz betr. die Anlegung und Veränderung von
Strassen und Plätzen vom 2. Juli 1875, 3. Aufl., Berlin 1894, S. 56.