— 13 —
nach würden folgende Gegenstände in das Gebiet der Baupolizei
fallen:
1. Die Räumung einer Wohnung, deren schädliche Eigen-
schaften nur durch Vornahme baulicher Arbeiten beseitigt werden
können '%,
2. Das Verbot der Ableitung der Abwässer von Grund-
stücken auf die Strasse und die Auflage der Herstellung von
Sammelgruben 5,
3. Die Anlage einer Schlammkiste zur Reinigung der Ab-
wässer vor deren Einlauf in das Strassensiel"®.
4. Die Vorschriften wegen Anbringung oder Erhöhung eines
Dunstrohrs an einer Abortgrube !”..
5. Die Niederlegung eines baufälligen Hauses oder eines bau-
fälligen Aborts'®.
6. Die Ausbesserung baufälliger Gebäude '?.
7. Die Untersuchung der Gasleitungen zu Theatern und son-
stigen grösseren Versammlungsräumen auf ihre Sicherheit, wie
das der Finanzminister, der Minister der öffentlichen Arbeiten
und der Minister des Innern, im Anschluss an die Rechtsprech-
ung des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1895 entschieden
haben ®°.
8. In Anlehnung an das zu 1 erwähnte wird auch die poli-
zeiliche Beaufsichtigung der Kostgängerwohnungen, sobald es sich
um Räumung einer nur durch Bauarbeiten brauchbar zu machen-
den Wohnung oder der baulichen Instandsetzung nicht mehr der
allgemeinen, sondern der Baupolizei zuzurechnen sein.
9. Die Instandsetzung von Dachrinnen, aus denen wegen
ihrer Schadhaftigkeit Wasser über die Strasse fliesst, geht aus
dem Gebiet der Strassenpolizei in das der Baupolizei über, weil
14 Urteil vom 10. Juni 1892.
15 Tjrteil vom 14. Nov. 1894.
18 Tjrteil vom 7. Nov. 1894.
17 Urteil vom 29. Nov. 1897.
18 Wie vor.
18 Wie vor.
2° Min.-Bl. S. 170.