Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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im letzten Grunde dem Staate an „der wirthschaftlichen Erhaltung“ jeder 
physischen oder juristischen Einzelpersönlichkeit gelegen sein muss, ohne 
dass die auf das gleiche Ziel gerichtete Thätigkeit des Einzelnen eine ihm 
vom Staate gestellte Aufgabe erfüllt. Es genügt, wenn die Fürsorge für 
öffentliche Zwecke, wie für Armenpflege, Strassen- und Verkehrswesen, als 
Aufgabe der „Selbstverwaltung“ angesehen wird, wozu sich die Gemeinde 
selbständig die Mittel, sei es durch eine sorgsame Pflege des Kämmerei- 
vermögens, sei es durch Auflagen, beschaffen mag. 
Charakteristisch ist übrigens, dass gerade das Institut der Zwangs- 
etatisirung zwecks Erfüllung der den Kommunen „gesetzlich obliegenden 
Leistungen“, welches mit dem Verf. folgerichtig doch auch privatrechtliche Ver- 
pflichtungen als Ausflüsse der Privatwirthschaft der Gemeinden sicher stelleu 
sollte, nicht zur Erzwingung dieser Prästationen verwandt werden darf — 
S. 338 —. Dient eine Leistung, die zur wirthschaftlichen Erhaltung der 
Gemeinde nöthig ist, in der That zur Erfüllung einer der Kommune seitens 
des Staates gestellten Aufgabe, so wäre der Verf. gezwungen, deın Staate 
hinsichtlich ihrer für die Zukunft das Recht der Zwangsetatisirung zu rekla- 
miren, da der Gemeinde damit eine den übrigen durchaus gleichwerthige 
Selbstverwaltungsaufgabe obliegen würde. 
Hätte übrigens der Verf. nicht, ohne Rücksicht auf das geschichtlich Ge- 
wordene, jede eigene Lebensäusserung der Gremeinde grundsätzlich in Ab- 
rede gestellt — S. 14 —, welche, echt napoleonisch gedacht, nur eine Funktion 
in dem Räderwerke des Staates zu erfüllen hat, so würde er sogar dazu gelangt 
sein, Gemeindeaufgaben, die aus dem Nachbarverbande stammend älter als 
der Staat sind, aus dem Bereiche der „Selbstverwaltung“ auszuscheiden. 
Nicht ganz einwandsfrei ist — 8.350 — die eigenartige Entwicklung 
dargestellt, nach welcher aus Einzelgemeinden der Rheinprovinz die Bürger- 
meisterei mit den charakteristischen Eigenthümlichkeiten einer Sammt- 
gemeinde zusammenwuchs, deren Verfassung 8. 193, 207 geschildert wird. 
Nicht planmässig, sondern nur unter dem Schwergewicht der Thatsache, 
dass die Vorsteher der Einzelgemeinden in der Regel der fremden Sprache 
nicht mächtig waren, bildete sich der Brauch heraus, dass die französische 
Behörde mit dem Vorsteher derjenigen Gemeinde in Verkehr trat, der die 
Geschäftssprache zu beherrschen wusste. Die Verwaltungsberichte der ersten 
preussischen Zeit, die in dem Archiv des Berliner Ministeriums des Innern 
ruhen, erwähnen ausdrücklich, dass die Landbürgermeistereien diesem Spiel 
des Zufalls ihre Abgrenzung verdanken. Dass diese Entwicklung für Landes- 
theile, die dem Königreich Westphalen angehörten, nicht zutreffen kann, 
liegt auf der Hand, da dort der Verkehr der Aufsichtsbehörden mit den 
Gemeinden in deutscher Sprache erfolgte. Hier hat die bewusste Zusammen- 
legung der Landgemeinden eine Rolle gespielt. 
Die Darstellung der Kolonisation Schlesiens kann nur, wenn man 
die knappe Aeusserung des Verfassers S. 44 mit seiner Ausführung S. 47
	        
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