— 132 —
Den Glanzpunkt der Darstellung bietet die Wiedergabe des Finanz-
rechts der Gemeinde — S.209ff. —, des Kreises — S.411ff. — und der
Provinz — S. 463 fl. —, dessen verwickelte Normen klar und durchaus zu-
verlässig behandelt wurden. Bedauerlich bleibt es immerhin, dass der Verf.
lediglich juristisch vorgeht und z. B. auf eine volkswirthschaftliche Definition
des Begriffs der direkten und indirekten Steuern, wie er sich in Preussen
gebildet hat, verzichten zu können glaubt — 8. 262, 263 —. Schon der
Versuch einer Begriffsbestimmung würde hier eine That gewesen sein.
Mit Unrecht wird des weiteren bestritten, dass die kommunalen
Steuerordnungen zu ihrer Gültigkeit einer Bekanntmachung bedürfen —
S. 265 —. Das Gegentheil dürfte aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hervor-
gehen; ebenso, wie die Gesetze, bedürfen Rechtsverordnungen, um die es
sich hier handelt, nach ihrer Sanktion und Ausfertigung einer förmlichen
Publikation, deren Art und Weise im Uebrigen die denkbar einfachste sein
kann. Die gegentheilige Argumentation des Öberverwaltungsgerichts —
Entsch. Bd. XXV S. 16, 17 — ist nicht überzeugend.
Bei der Bearbeitung des Gutsbezirks, dessen historische Entwick-
lung S. 46 ff. skizzirt ist, hätten die Obliegenheiten des Gutsvorstehers, so-
fern er nicht mit dem Gutsbesitzer zusammenfällt, ausführlicher behandelt
werden können. Der scharfe Gegensatz in der Stellung desselben zum Guts-
besitzer ohne obrigkeitliches Amt, wenn finanzielle Anforderungen an den
Gutsbezirk herantreten, würde wohl eine weniger summarische Behandlung
verdient haben — S. 346fl. —.
Breslau. Dr. Keil.
Dr. Gustav Seidler, a. 0. Professor an der Wiener Universität, Zur Lehre
vom Gewohnheitsrecht auf dem Gebiete des österreichi-
schen Staats- und Verwaltungsrechts. Stuttgart, J. G. Cotta
Nachfolger, 1898. 44 S. gr. 8. M. 1.20.
Verf. will eine Lanze brechen für das Gewohnheitsrecht gegen die Ein-
schränkungen, womit der Österreichische Verwaltungsgerichtshof und meine
Ausführungen in D. V.-R. 18. 130ff. es bedrohen. Wenn er die Grundanschau-
ung vom Wesen des Gewohnheitsrechts aus dem bekannten Aufsatz ZITEL-
“ann’s in Arch. f. civ. Pr. Bd. 66 schöpft, so hat er es damit nicht glücklich
getroffen. ZITELMANN ist dort der nämliche, wie in seiner Erstlingsarbeit:
ausgezeichnet in der Behandlung der bisherigen Meinungen, gänzlich unzu-
reichend in der an die Stelle zu setzenden Theorie; „er hat keinen Ersatz
zu bieten als das gähnende Nichts“, sagt GIERKE von ihm (D. Pr.-R. IS. 166
Note 27). Dem Verf. aber genügt diese Begründung auf die „Vorstellung
eines korrekt denkenden Menschen, dass ein Satz gelte“; er will demgemäss
die Bildung von Gewohnheitsrecht geachtet wissen als einen „der Gesetz-