Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Den Glanzpunkt der Darstellung bietet die Wiedergabe des Finanz- 
rechts der Gemeinde — S.209ff. —, des Kreises — S.411ff. — und der 
Provinz — S. 463 fl. —, dessen verwickelte Normen klar und durchaus zu- 
verlässig behandelt wurden. Bedauerlich bleibt es immerhin, dass der Verf. 
lediglich juristisch vorgeht und z. B. auf eine volkswirthschaftliche Definition 
des Begriffs der direkten und indirekten Steuern, wie er sich in Preussen 
gebildet hat, verzichten zu können glaubt — 8. 262, 263 —. Schon der 
Versuch einer Begriffsbestimmung würde hier eine That gewesen sein. 
Mit Unrecht wird des weiteren bestritten, dass die kommunalen 
Steuerordnungen zu ihrer Gültigkeit einer Bekanntmachung bedürfen — 
S. 265 —. Das Gegentheil dürfte aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hervor- 
gehen; ebenso, wie die Gesetze, bedürfen Rechtsverordnungen, um die es 
sich hier handelt, nach ihrer Sanktion und Ausfertigung einer förmlichen 
Publikation, deren Art und Weise im Uebrigen die denkbar einfachste sein 
kann. Die gegentheilige Argumentation des Öberverwaltungsgerichts — 
Entsch. Bd. XXV S. 16, 17 — ist nicht überzeugend. 
Bei der Bearbeitung des Gutsbezirks, dessen historische Entwick- 
lung S. 46 ff. skizzirt ist, hätten die Obliegenheiten des Gutsvorstehers, so- 
fern er nicht mit dem Gutsbesitzer zusammenfällt, ausführlicher behandelt 
werden können. Der scharfe Gegensatz in der Stellung desselben zum Guts- 
besitzer ohne obrigkeitliches Amt, wenn finanzielle Anforderungen an den 
Gutsbezirk herantreten, würde wohl eine weniger summarische Behandlung 
verdient haben — S. 346fl. —. 
Breslau. Dr. Keil. 
Dr. Gustav Seidler, a. 0. Professor an der Wiener Universität, Zur Lehre 
vom Gewohnheitsrecht auf dem Gebiete des österreichi- 
schen Staats- und Verwaltungsrechts. Stuttgart, J. G. Cotta 
Nachfolger, 1898. 44 S. gr. 8. M. 1.20. 
Verf. will eine Lanze brechen für das Gewohnheitsrecht gegen die Ein- 
schränkungen, womit der Österreichische Verwaltungsgerichtshof und meine 
Ausführungen in D. V.-R. 18. 130ff. es bedrohen. Wenn er die Grundanschau- 
ung vom Wesen des Gewohnheitsrechts aus dem bekannten Aufsatz ZITEL- 
“ann’s in Arch. f. civ. Pr. Bd. 66 schöpft, so hat er es damit nicht glücklich 
getroffen. ZITELMANN ist dort der nämliche, wie in seiner Erstlingsarbeit: 
ausgezeichnet in der Behandlung der bisherigen Meinungen, gänzlich unzu- 
reichend in der an die Stelle zu setzenden Theorie; „er hat keinen Ersatz 
zu bieten als das gähnende Nichts“, sagt GIERKE von ihm (D. Pr.-R. IS. 166 
Note 27). Dem Verf. aber genügt diese Begründung auf die „Vorstellung 
eines korrekt denkenden Menschen, dass ein Satz gelte“; er will demgemäss 
die Bildung von Gewohnheitsrecht geachtet wissen als einen „der Gesetz-
	        
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