Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 138 — 
Das sind natürlich lauter Verwaltungsvorschriften, ebenso wie die vereinzelten 
Beispiele anderer Art, die er hinzufügt. Die unklare Abgrenzung des Be- 
griffs der Verordnung und des Rechtssatzes hat ihn irre geführt. 
Doch genug der Ausstellungen. Es wäre noch manches zu sagen. 
Gleichwohl kann ich nur wiederholen, dass ich das Buch für eine werthvolle 
Bereicherung der staatsrechtlichen Literatur ansehe. 
Otto Mayer. 
Dr. A. Agricola, Reichsgerichtsrath a. D., Bekenntnissgebundenheit 
und Lehrfreiheit unter dem Gesichtspunkt des Rechts. 
Eisenach, R. Wilkens, 1898. 49 S. gr.8. M. —.80. 
Die Frage, welche Soam so mächtig angeregt, will Verf. nach ihren 
beiden wichtigsten Beziehungen ohne alle politischen Nebengedanken „rein 
vom rechtlichen Standpunkte“ erörtern. Es handelt sich um die bindende 
Kraft der evangelischen Bekenntnissschriften für (Geistliche einerseits, für 
Theologieprofessoren andererseits. In ersterer Beziehung gelangt er alsbald 
zu dem Satz: „Die Predigt des Wortes nach dem Verständnisse des Be- 
kenntnisses wird zur rechtlich bindenden Amtspflicht des Predigers und die 
Berufung wie Ueberwachung desselben nach Massgabe des ersteren zur 
Amtspflicht wie zum Amtsrecht des Kirchenregiments“ (S. 18). Dass diese 
formale Strenge Schwierigkeiten macht, bemerkt Verf. selbst. Die Lösung 
findet er derin, dass nicht der Buchstabe des Bekenntnisses massgebend ist, 
sondern der Geist des Ganzen. Aber nicht der Geist des Bekenntnisses, wie 
ihn der Einzelne darin findet, sondern wie er in der Glaubensgemeinschaft 
lebendig ist. Auch die Glaubensgemeinschaft ist nicht unmittelbar mass- 
gebend, sondern der Geist in deren Haupt und Vertretern, im Kirchen- 
regiment. „Damit wird die Entscheidung vorwiegend in das Gewissen der 
Urtheilenden gelegt“ (S. 21). Wie sehr insbesondere der preussische Ober- 
kirchenreth zu solcher Entscheidung geeignet ist, wird dann des Näheren aus- 
geführt. 
Anders steht es mit den Theologieprofessoren. Sie haben Wissenschaft 
zu lehren und die Wissenschaft ist frei. Auch haben sie kein Kirchenamt, 
stehen nicht im Dienst der Kirche; diese kann ihnen also die Ausübung des 
Amtes nicht untersagen (S. 41). Wohl aber kann sie ihre Dienstleistungen 
„ablehnen“ — durch „Verbot und Warnung“ an die Studenten, bei ihnen 
zu hören, sowie durch „Berücksichtigung bei Prüfung und Anstellung der 
Kandidaten“ (S. 42). Das sind freilich nur Nothbehelfe: „Direktere und be- 
friedigendere Hülfe würde nur durch Disposition der Kirche über Besetzung 
der theologischen Fakultäten zu gewinnen sein.“ In gewissem Sinne scheint 
dem Verf. das Verlangen der Kirche nach einer Mitwirkung dabei be- 
rechtigt, — ein erst werdendes, noch nicht formulirtes Recht, nennt er das 
(S. 45).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.