Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Der Verf. schreitet uns doch zu gewaltig aus, als dass wir ihm so ohne 
Weiteres folgen könnten. Wo ist die evangelische Kirche eigentlich? möchten 
wir fragen. Wenn der so vielfach angerufene Geist des evangelischen Bekennt- 
nisses massgebend sein soll, so hat der sich, dünkt uns, im Laufe der Ge- 
schichte unserer Kirche lebendiger erwiesen an den Universitäten als in den 
Konsistorien, und in das Gewissen eines Theologieprofessors kann man am 
Ende eine Entscheidung ebenso wohl stellen, wie in das eines Konsistorial- 
rathes. Otto Mayer. 
Leske und Loewenfeld, Die Rechtsverfolgung im internationalen 
Verkehr. II. Bd. Berlin, Heymann’s Verlag, 1897. XXII u. 1124 S. 
gr. 8. 
Man wird dem Kritiker keinen Vorwurf daraus machen können, dass 
er eine geraume Zeit hat verstreichen lassen, bevor er sich ein endgültiges 
Urtheil über ein Werk der hier fraglichen Art bildete. Ein Werk, welches 
in erster Linie der Praxis dienen soll, muss eine längere Zeit benutzt worden 
sein, um beurtheilt werden zu können. Man wird nunmehr etwaige Zweifel, 
welche in der ersten Zeit auftauchten, bei Seite legen dürfen und versichern 
können, dass auch der zweite Band seinen Zweck erreicht hat. Die inter- 
nationale Praxis im Verkehr mit den behandelten Staaten ist ohne Zweifel 
bedeutend erleichtert worden. Der Verf. dieser Zeilen hat insbesondere die 
Aufsätze über die Türkei, Russland und Dänemark praktisch brauchbar und 
zuverlässig befunden. Es ist gewiss richtig, dass der zweite Band auch eine 
Reihe von Staaten behandelt, mit welchen nur sehr wenige Auserwählte in 
Berührung kommen werden, und man könnte die Frage aufwerfen, ob die 
Herren Herausgeber diesen letzteren Staaten nicht eine zu grosse Bedeutung 
beigemessen haben. Andererseits ist allerdings nicht zu verkennen, dass ein 
Werk, welches zunächst die Bedürfnisse der Praktiker eines Staates im Auge 
hat, dessen Handel keine Grenzen mehr kennt und überall eindringt, keinen 
Staat unberücksichtigt lassen darf. Dass ein Werk, wie das vorliegende, im 
Deutschen Reiche mit Aussicht auf Erfolg und Beifall herausgegeben werden 
konnte, hat ohne Zweifel seinen Grund darin, dass der deutsche Handel das 
Bedürfniss für ein derartiges Werk geschaffen hat. Im Gegensatz zu der 
Rechtswissenschaft, welche auf selbst gewähltem Felde arbeitet, hat sich die 
Praxis mit dem zu beschäftigen, was ihr von der Klientel gebracht wird. 
Im modernen Deutschen Reiche, dessen kommerzielle Entwickelung viele 
fremde Staaten beunruhigt, nimmt die Ziffer der internationalen Rechts- 
sachen beständig zu; dies nöthigt den deutschen Praktiker, dem Handel zu 
folgen und sich um ausländische Rechtsverhältnisse zu kümmern, welche er 
früher getrost der Wissenschaft überlassen konnte. 
Zweifelhaft erscheint es, ob der Abschnitt „Vollmachtsformulare“ wirk- 
lich den praktischen Werth hat, den die Herren Herausgeber erwartet haben.
	        
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