Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 140 — 
Die meisten der gegebenen Formulare wirken nicht nur nicht einladend, 
sondern geradezu abschreckend. 
Die Zusammenstellung der Justizministerialverfügungen, eine Zusammen- 
stellung, welche leider auf Preussen beschränkt geblieben ist, wird als höchst 
willkommen bezeichnet werden können. Es ist zu wünschen, dass alle preussi- 
schen Amtsgerichte das auf S. 1005 abgedruckte Formular adoptiren. 
London. Dr. C. H. P. Inbülsen. 
Familienfideikommisse von Paul Hager, Doktor der Staatswissenschaften 
und der Rechte. (Staatswissenschaftliche Studien, herausgeg. von Prof. 
Dr. Ludwig Elster, Bd. VI Heft 5.) Jena, G. Fischer, 1897. VII 
u. 60 8. gr. 8. M. 1.20. 
Der Verf. kommt nach einer Skizze des Rechtszustandes der Familien- 
fideikommisse vornehmlich in Preussen, Bayern und Oesterreich und einer 
Zusammenstellung der für und wider die Familienfideikommisse erhobenen 
Gründe zu folgenden Vorschlägen für eine nach seiner Ansicht erwünschte 
(vgl. dagegen mit Recht die Motive zum B. G.-B Bd. III S. 5) reichs- 
gesetzliche Regelung der Familienfideikommisse: Bildung einer Fideikommiss- 
behörde mit nicht bloss formalen Befugnissen — (3) Mitglieder des Ober- 
landesgerichts und (2) Landwirthe —, Nothwendigkeit der Verbindung eines 
Geldfideikommisses mit jedem Grundfideikommisse, Erleichterung der Ab- 
trennung kleiner Parzellen, Verhinderung der Latifundienbildung durch 
Bestimmung des grössten Umfangs eines Familienfideikommisses (der Verf. 
erwähnt hierbei nicht, dass eine solche Schranke schon jetzt in Baden be- 
steht) und Beseitigung der ewigen Dauer der Familienfideikommisse, 
indem derjenige, der das Familienfideikommiss 50 Jahre nach seiner Errich- 
tung innehat, darüber solle befinden dürfen, ob es nach seinem Tode 
allodial werden solle. Gerade in diesem wichtigsten Punkte der ganzen 
Familienfideikommissfrage erscheint mir die Lösung des Verf. jedoch nicht 
zutreffend. Die Misserfolge der preussischen Landgütergesetzgebung lehren zur 
Genüge, dass’es verfehlt ist, die Umwandlung des üblichen Vererbungsrechts 
von einer positiven Erklärung abhängig zu machen. Die bekannte Forderung 
Conßap's verdient hiergegen den Vorzug. Für diese ganze Frage ist es 
übrigens unerlässlich, auf die reiche Praxis des fideikommissähnlichen Rechts- 
instituts in England, der (allerdings aus geschichtlichen Gründen) zeitlich 
beschränkten entails, einzugehen. Dass sich der Verf. dessen enthalten hat, 
bedeutet für seine Schrift einen empfindlichen Mangel. — Brauchbare Beigaben 
des Buches sind mehrere statistische Tabellen für Preussen und Bayern. Für 
Oesterreich genügt die für das Jahr 1882 gegebene Aufstellung nicht mehr. 
Die neueste, aber amtlich noch nicht veröffentlichte, Statistik gewährt über 
den Stand vom Jahre 1897 Aufschluss. Aus ihren mir vom Österreichischen 
Ministerium des Innern zugänglich gemachten Ergebnissen mag bier hervor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.