Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 145 — 
Aufsätze, 
nenne 
Berichtigung der in verkündeten Gesetzen 
enthaltenen Redaktionsversehen. 
Von 
O. LINDEMANN, Gerichtsassessor. 
  
In No. 7 des Reichs-Gesetzblatts von 1898 ist auf S. 33 
folgende, eine Unterschrift nicht aufweisende Veröffentlichung 
erfolgt: 
„Berichtigung. 
In dem in No. 18 des Reichs-Gesetzblatts für 1891 (S. 261 ff.) 
abgedruckten Gesetze, betreffend Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 1. Juni 1891 sind S. 283 im letzten Absatze 
des $ 138a in Folge eines Versehens die Worte: „Ziffer 2 
und 3* an Stelle der Worte: „Ziffer 3 und 4“ gesetzt 
worden. Der letzte Absatz des & 138a hat richtig, wie folgt, 
zu lauten: „Die untere Verwaltungsbehörde kann die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein 
Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule 
nicht besuchen, bei den im $ 105c Absatz 1 unter Ziffer 3 
und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vor- 
abenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, 
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 2. 10
	        
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