Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus, gestatten. 
Die Erlaubniss ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber 
zu verwahren.“ 
Die Frage, ob eine derartige „Berichtigung“ eines Reichs- 
gesetzes rechtlich für zulässig zu erachten und welche Bedeutung 
ihr beizulegen sei, hat bereits den Gegenstand mannigfacher Er- 
örterungen gebildet. Schon gleich nach dem Erscheinen der Be- 
richtigung nahm die Tagespresse zu der Frage Stellung; dem- 
nächst beschäftigte sich mit ihr der Reichstag auf Grund eines 
Antrags der Abgeordneten Auer und Genossen, den Reichs- 
kanzler zu ersuchen, „dafür Sorge zu tragen, dass die in No. 7 
des Reichs-Gesetzblatts von 1898 als „Berichtigung“ bezeichnete 
Veröffentlichung als rechtsungültig im Reichs-Gesetzblatte be- 
zeichnet werde“ (vgl. Stenogr. Berichte 1898, 72. Sitzung S. 1863 
bis 1873); auch in juristischen Fachzeitschriften ist die Frage 
bereits besprochen worden (vgl. Arch. f. soziale Gesetzgebung 
u. Statistik Bd. 12 Heft 3 u. 4 S. 429ff.). 
Die Berichtigung wurde veranlasst durch folgenden That- 
bestand. Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Wortlaute 
der Berichtigung ergiebt, gestattet der durch das Gesetz vom 
1. Juni 1891 geschaffene $& 138a Gew.-O. die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen mit gewissen Arbeiten an Sonnabenden und 
Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr. 
Die zulässigen Arbeiten waren in dem Gesetzentwurfe durch Be- 
zugnahme auf die No. 2 und 3 des & 105c bezeichnet. Die Be- 
stimmung wurde von der Reichstagskommission sowie vom Reichs- 
tage selbst in zweiter und dritter Berathung (vgl. Stenogr. Berichte 
1890/91 8. 2437—2441, 2805) gebilligt. Vor der am Schlusse 
der dritten Berathung stattfindenden Gesammtabstimmung wurde 
aber bei Zusammenstellung der Beschlüsse des Reichstags in Folge 
der Einschiebung einer No. 1a eine Aenderung der Ziffern im 
8 105c vorgenommen dergestalt, dass aus No. 2 und 3 No. 3 
und 4 wurde. Die entsprechende Aenderung der Verweisung
	        
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