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jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus, gestatten.
Die Erlaubniss ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber
zu verwahren.“
Die Frage, ob eine derartige „Berichtigung“ eines Reichs-
gesetzes rechtlich für zulässig zu erachten und welche Bedeutung
ihr beizulegen sei, hat bereits den Gegenstand mannigfacher Er-
örterungen gebildet. Schon gleich nach dem Erscheinen der Be-
richtigung nahm die Tagespresse zu der Frage Stellung; dem-
nächst beschäftigte sich mit ihr der Reichstag auf Grund eines
Antrags der Abgeordneten Auer und Genossen, den Reichs-
kanzler zu ersuchen, „dafür Sorge zu tragen, dass die in No. 7
des Reichs-Gesetzblatts von 1898 als „Berichtigung“ bezeichnete
Veröffentlichung als rechtsungültig im Reichs-Gesetzblatte be-
zeichnet werde“ (vgl. Stenogr. Berichte 1898, 72. Sitzung S. 1863
bis 1873); auch in juristischen Fachzeitschriften ist die Frage
bereits besprochen worden (vgl. Arch. f. soziale Gesetzgebung
u. Statistik Bd. 12 Heft 3 u. 4 S. 429ff.).
Die Berichtigung wurde veranlasst durch folgenden That-
bestand. Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Wortlaute
der Berichtigung ergiebt, gestattet der durch das Gesetz vom
1. Juni 1891 geschaffene $& 138a Gew.-O. die Beschäftigung
von Arbeiterinnen mit gewissen Arbeiten an Sonnabenden und
Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr.
Die zulässigen Arbeiten waren in dem Gesetzentwurfe durch Be-
zugnahme auf die No. 2 und 3 des & 105c bezeichnet. Die Be-
stimmung wurde von der Reichstagskommission sowie vom Reichs-
tage selbst in zweiter und dritter Berathung (vgl. Stenogr. Berichte
1890/91 8. 2437—2441, 2805) gebilligt. Vor der am Schlusse
der dritten Berathung stattfindenden Gesammtabstimmung wurde
aber bei Zusammenstellung der Beschlüsse des Reichstags in Folge
der Einschiebung einer No. 1a eine Aenderung der Ziffern im
8 105c vorgenommen dergestalt, dass aus No. 2 und 3 No. 3
und 4 wurde. Die entsprechende Aenderung der Verweisung