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klärungshandlung seines Willens irrt, kann die Entstehung dieses
Irrthums eine mannigfaltige sein. Es ist möglich, dass bei der
Beurkundung einer von dem Verfasser des Gesetzentwurfs oder
von einem Gesetzgebungsfaktor vorgeschlagenen Bestimmung ein
Verschreiben, Verdrucken stattfindet und auf diese Weise, weil
die Divergenz der verlautbarten und der gewollten Gesetzes-
bestimmung nicht bemerkt wird, formell die fehlerhafte Bestimmung
die Zustimmung einiger oder sämmtlicher Gesetzgebungsfaktoren
erhält, ohne dass dieselbe inhaltlich gewollt ist. Möglich ist es
ferner, dass zwar ursprünglich die Niederschrift der als Gesetz
gedachten Bestimmung durchaus dem gesetzgeberischen Willen
entspricht, dass jedoch durch die in einem späteren Stadium des
Werdeganges des Gesetzes vorgenommene Aenderung einer anderen
Gesetzesbestimmung zugleich eine Verschiebung der Bedeutung
der ersteren Bestimmung bewirkt wird, ohne dass diese Ver-
schiebung dem Gesetzgeber zum Bewusstsein kommt. Schliesslich
kann bei der durch das Zusammenwirken mehrerer Gesetz-
gebungsfaktoren und durch wiederholte Aenderungen des Textes
häufig nothwendig werdenden Schlussfeststellung des Gesammt-
resultats der gesetzgeberischen Arbeiten, mag diese zum Gegen-
stand einer nochmaligen Beschlussfassung gemacht werden oder
nicht, ein Irrthum unterlaufen und etwas als beschlossen fest-
gestellt werden, was in Wirklichkeit nicht beschlossen ist. Diese
verschiedenen Möglichkeiten der Entstehung eines Irrthums des
Gesetzgebers in der Erklärungshandlung seines Willens sind unter
der Bezeichnung: „Redaktionsversehen des Gesetzgebers“ zu-
sammenzufassen. Die letzterwähnte Möglichkeit der Entstehung
eines Redaktionsversehens unterscheidet sich zwar dann von den
beiden voraufgeführten, wenn keine Beschlussfassung eines Ge-
setzgebungsfaktors bezüglich des fehlerhaften Textes mehr statt-
gefunden hat, und es mag mit Rücksicht hierauf eine gewisse
Berechtigung haben, wenn man einen solchen Fall durch die Be-
zeichnung „reiner Redaktionsfehler* von den übrigen zu sondern