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strebt?; jedenfalls ist er jedoch nicht den Fällen gleichzustellen,
in denen durch einen Druckfehler, der sich erst bei der Publi-
kation des (resetzes in dem dazu bestimmten Organe einschleicht,
die Divergenz zwischen der gewollten und der publizirten Ge-
setzesbestimmung herbeigeführt wird. Denn während der sog.
„reine Redaktionsfehler* einem Stadium angehört, in dem das
Gesetz als Ganzes noch gar nicht vorliegt, sondern erst aus den
einzelnen, von den Gesetzgebungsfaktoren beschlossenen Stücken
zusammengestellt wird, ist im Falle des blossen Druckfehlers ein
fehlerfreier, authentischer Gesetzestext vorhanden, der nur bei
der rein mechanischen Arbeit der Drucklegung unrichtig wieder-
gegeben wird.
Dass der Fall des $ 138a Gew.-O. ein Redaktionsver-
sehen des Gesetzgebers darstellt, kann nicht zweifelhaft er-
scheinen: die durch Aenderung der Numerirung des $ 105c
eingetretene Verschiebung der Bedeutung des Citats im $ 138a
ist bei der schliesslichen Feststellung des Gesammttextes des Ge-
setzes, die besonderer Abstimmung unterlag, übersehen worden,
wodurch formell eine Bestimmung zum (Sesetz erhoben ist, die
dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht.
Noch in mehreren anderen Reichsgesetzen finden sich Re-
daktionsversehen, und auch das im Falle des $& 138a Gew.-O,
eingeschlagene Berichtigungsverfahren ist, wie bereits in der oben
erwähnten Reichstagsverhandlung hervorgehoben wurde (vgl.
Stenogr. Berichte S. 18680), im Reiche nicht ohne Vorgang. So-
weit ersichtlich, sind es ausser dem Falle des $ 138a Gew.-O,
zwei Fälle, in denen ein in einem Reichsgesetze vorgekommenes
Redaktionsversehen durch eine unterschriftslose Bekanntmachung
im Reichs-Gesetzblatte „berichtigt* worden ist.
Der 8 95 Abs. 1 M.-St.-G.-B. für das Deutsche Reich vom
20. Juni 1872 lautete nach der ursprünglichen Publikation:
? Vgl. hierüber Sontaa, Redaktionsvers. des Gesetzgebers, Freiburg i. B.
1874, S. 13#f.