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auf $ 6 verwiesen; der Fehler ist dadurch entstanden, dass vom
Reichstage des Norddeutschen Bundes in den Entwurf ein neuer
Paragraph eingeschoben und dadurch & 5 des Entwurfs zum 8 6
gemacht wurde, wobei man jedoch übersah, die Verweisung ent-
sprechend zu ändern®. — Auf gleiche Weise ist die irrige Ver-
weisung in Art. 18 3 No. 7 des Gesetzes wegen Abänderung
des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete, vom 15. März 1888 auf No. 3 statt auf No. 4
entstanden; durch die Reichtagskommission wurde zwischen No. 2
und 3 des Entwurfs eine neue No. 3 eingeschoben, dadurch die
bisherige No. 3 zur No. 4 gemacht, die entsprechende Aenderung
des Citats aber unterlassen? — In der Oivilprozessordnung finden
sich zwei Redaktionsversehen. Im 8 756 Abs. 1 ist fälschlich
statt auf 8 37 auf 8 36 verwiesen, ein Fehler, der sich bereits
im zweiten Entwurfe der Civilprozessordnung findet und dadurch
entstanden ist, dass zwar die Numerirung der Paragraphen des
ersten Entwurfs geändert, die Aenderung des der Numerirung
des ersten Entwurfs entsprechenden Citats aber aus Versehen
unterlassen wurde!°, Für Preussen wurde übrigens die Wir-
kung dieses Redaktionsversehens beseitigt durch das Gesetz vom
4. März 1879, indem der gerade mit Rücksicht auf das in & 756
C.-P.-O. vorgekommene Versehen in das Gesetz aufgenommene
S 4 den $ 37 C.-P.-O. inhaltlich wiedergiebt!!. Im 8 431
Ö.-P.-O. steht in Folge eines Redaktionsversehens das der Ter-
minologie der Civilprozessordnung völlig fremde Wort „Eides-
form“ statt „Eidesnorm“. Die fragliche Bestimmung („Auch
® Vgl. Drucksachen des Reichstags des Nordd. Bundes, 1. Legislaturp.
Session 1867, Aktenst. No. 49, 109, 147.
® Vgl. Drucksachen des Reichstags, 7. Legislaturp. II. Session 1887/88,
Aktenst. No. 72, 146, 186, 203.
10 Vgl. Gaupp, Komm. zur C.-P.-O. Anm. zu $ 756; v. BüLow in Rassow-
Küntzel Bd. XXIII S. 290.
!! Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Anl. zu den Verhandl. des
Abgeordn.-Hauses 1878/79, Aktenst. No. 48.