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zu lesen sei, anerkannt, und bezüglich der Entstehung bemerkt
der Einsender des Urtheils in einer Anmerkung Folgendes:
„Schon in dem Entwurfe eines Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuchs, welchen die Kommission vorlegte (Bei-
lagenband zu der offiziellen Ausgabe der Protokolle, erster
Theil), lautet der Schluss des zweiten Absatzes des Art. 653:
„so sind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliege-
zeit und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen“, und dieser
Wortlaut ist dann auch bei Einführung des Handelsgesetzbuchs
in den einzelnen deutschen Staaten sowie bei der Publikation
desselben als ($esetz des Norddeutschen Bundes beibehalten
worden. Derselbe beruht aber ersichtlich nur auf einem Druck-
fehler, indem es statt „Liegezeit“ vielmehr „Liegegeld“ heissen
muss. Wenn es nämlich schon auffallend ist, dass das Handels-
gesetzbuch in Art. 653 zwischen „Ueberliegezeit“ und „Liege-
zeit“ unterscheidet, ohne anzugeben, was unter dem letzteren
Ausdruck, dessen es sich an keiner anderen Stelle bedient, zu
verstehen sei, so zeigt die Entstehung des Art. 653 ganz
deutlich, dass vielmehr „Liegegeld“ zu lesen ist. Denn bei
der ersten Lesung (vgl. Prot. S. 2226—2228) bildete gerade
die Frage, ob die in dem Konnossemente enthaltenen Worte
„Fracht laut Chartepartie* nicht nur auf Accessorien der
Fracht, auf Kaplaken, Primage u. s. w., sondern auch auf das
eventuell für die Löschung festgesetzte Liegegeld zu beziehen
seien, den Gegenstand der Diskussion, und der aus letzterer
hervorgegangene Entwurf erster Lesung (Beilagenband, erster
Theil) redet denn auch in dem entsprechenden Art. 525 von
Bestimmungen über „Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegegeld“.
Nach den Berathungen bei der zweiten Lesung (vgl. Prot.
8. 4007 und 4008) hat aber in dieser Beziehung Nichts ge-
ändert werden sollen.“
Eigenartig liegt der Fall des in Art. 520 H.-G.-B enthaltenen
Fehlers. Art. 520 ist sowohl bei der Einführung des Handels-