Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zu lesen sei, anerkannt, und bezüglich der Entstehung bemerkt 
der Einsender des Urtheils in einer Anmerkung Folgendes: 
„Schon in dem Entwurfe eines Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuchs, welchen die Kommission vorlegte (Bei- 
lagenband zu der offiziellen Ausgabe der Protokolle, erster 
Theil), lautet der Schluss des zweiten Absatzes des Art. 653: 
„so sind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliege- 
zeit und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen“, und dieser 
Wortlaut ist dann auch bei Einführung des Handelsgesetzbuchs 
in den einzelnen deutschen Staaten sowie bei der Publikation 
desselben als ($esetz des Norddeutschen Bundes beibehalten 
worden. Derselbe beruht aber ersichtlich nur auf einem Druck- 
fehler, indem es statt „Liegezeit“ vielmehr „Liegegeld“ heissen 
muss. Wenn es nämlich schon auffallend ist, dass das Handels- 
gesetzbuch in Art. 653 zwischen „Ueberliegezeit“ und „Liege- 
zeit“ unterscheidet, ohne anzugeben, was unter dem letzteren 
Ausdruck, dessen es sich an keiner anderen Stelle bedient, zu 
verstehen sei, so zeigt die Entstehung des Art. 653 ganz 
deutlich, dass vielmehr „Liegegeld“ zu lesen ist. Denn bei 
der ersten Lesung (vgl. Prot. S. 2226—2228) bildete gerade 
die Frage, ob die in dem Konnossemente enthaltenen Worte 
„Fracht laut Chartepartie* nicht nur auf Accessorien der 
Fracht, auf Kaplaken, Primage u. s. w., sondern auch auf das 
eventuell für die Löschung festgesetzte Liegegeld zu beziehen 
seien, den Gegenstand der Diskussion, und der aus letzterer 
hervorgegangene Entwurf erster Lesung (Beilagenband, erster 
Theil) redet denn auch in dem entsprechenden Art. 525 von 
Bestimmungen über „Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegegeld“. 
Nach den Berathungen bei der zweiten Lesung (vgl. Prot. 
8. 4007 und 4008) hat aber in dieser Beziehung Nichts ge- 
ändert werden sollen.“ 
Eigenartig liegt der Fall des in Art. 520 H.-G.-B enthaltenen 
Fehlers. Art. 520 ist sowohl bei der Einführung des Handels-
	        
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