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gesetzbuchs in Preussen (Ges.-Samml. 1861 S. 449, 480), als
auch bei der Einführung desselben als Bundesgesetz (B.-G.-Bl.
1869 S. 379, 404) sowie bei der Einführung in Elsass-
Lothringen (Ges.-Bl. f. Els.-Lothr. 1872 S. 213, 242) in folgender
Fassung publizirt worden:
„Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimaths-
hafen, und war der Schiffer für die Aus- und Rückreise oder
auf bestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer Anspruch
auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert
worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise
oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung.“
Es muss jedoch statt „auf bestimmte Zeit“ heissen „auf
unbestimmte Zeit“. In Preussen ist in der Gesetz-Sammlung von
1877 (S. 218) eine unterschriftslose Berichtigung veröffentlicht
worden, für das Reich und für Elsass-Lothringen ist ein Gleiches
nicht geschehen. Das Reichsgericht bemerkt in seiner Ent-
scheidung vom 19. Sept. 1892 (Beilage zum Deutschen Reichs-
und Preussischen Staats- Anzeiger 1893 S. 99) betrefis des Art. 520:
„In Betreff der vorliegend in Frage kommenden gesetz-
lichen Bestimmungen hat das Berufungsgericht zunächst über-
zeugend ausgeführt, dass es auf einem blossen Druckfehler
beruht, wenn es in der jetzigen gesetzlichen Grundlage des
Handelsgesetzbuchs — dem in der Anlage © des Bundes-
gesetzes vom 5. Juni 1869, betreffend die Einführung der
Allgemeinen Deutschen Wechselordnung und des Allgemeinen
Deutschen Hardelsgesetzbuchs als Bundesgesetze, im Gesetz-
blatt des Norddeutschen Bundes publizirten Abdruck — im
Art. 520 heisst: „oder auf bestimmte Zeit angestellt“, und
dass es statt dessen nach dem Willen des Gesetzgebers heissen
sollte und müsste: „oder auf unbestimmte Zeit“. Die. vom
Berufungsgericht angezogenen Stellen aus den von Lutz ver-
öffentlichten Kommissionsprotokollen über die Berathung des
Handelsgesetzbuchs nebst Beilagen ergeben ganz zweifellos,