Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 157 — 
dass der von dem damaligen Deutschen Bunde den Regierungen 
der Einzelstaaten zur Annahme und Veröffentlichung empfohlene 
schliessliche Entwurf (dritter Lesung), wie er in dem Beilage- 
band II der Protokolle abgedruckt ist, keinen Fehler enthält, 
sondern es vielmehr den Berathungen und Beschlüssen der 
Kommission entspricht, wenn es daselbst in Art. 520 heisst: 
„auf unbestimmte Zeit“. In Uebereinstimmung mit diesem 
Text ist denn auch in anderen Bundesstaaten, speziell auch 
in Bremen, die Publikation des Handelsgesetzbuchs erfolgt, 
während die Abweichung hiervon, welche sich in das Gesetz- 
blatt des Norddeutschen Bundes eingeschlichen hat, sich zur 
(Gtenüge daraus erklärt, dass man dem Abdruck muthmasslich 
den Text der preussischen Publikation (vgl. Ges.-Samml. von 
1861 S. 592) zu Grunde gelegt hat, worin es in Folge eines 
laut Ges.-Samml. von 1877 S. 218 nachträglich anerkannten 
und berichtigten Druckfehlers anstatt „unbestimmte“ vielmehr 
„bestimmte“ Zeit heisst. Auch darin ist dem Berufungsgericht 
beizustimmen, dass, obwohl für das jetzt ausschliesslich mass- 
gebende Reichsgesetz eine gleiche Berichtigung bisher nicht 
erfolgt ist, dies den Richter nicht abhalten darf, den zweifel- 
losen Druckfehler als solchen zu behandeln und das Gesetz 
so anzuwenden, wie man es ausweise der im Auftrage der 
Kommission erfolgten und von der Bundesversammlung des 
vormaligen Deutschen Bundes als authentisch anerkannten Publi- 
kation seinerzeit in den Gesetz- und Regierungsblättern der 
Einzelstaaten und später im Bundesgesetzblatt des Nord- 
deutschen Bundes hat veröffentlichen wollen.“ 
Für Preussen dürfte es sich hier allerdings um einen blossen 
Druckfehler handeln, denn der den Kammern vorgelegte Text, 
welcher von diesen unverändert angenommen wurde, enthielt den 
Fehler nicht, Wenn man aber, wie das Reichsgericht wohl 
  
18 Vgl. Verhandl. des Hauses der Abgeordneten 1861, Anl. No. 117,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.