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dass der von dem damaligen Deutschen Bunde den Regierungen
der Einzelstaaten zur Annahme und Veröffentlichung empfohlene
schliessliche Entwurf (dritter Lesung), wie er in dem Beilage-
band II der Protokolle abgedruckt ist, keinen Fehler enthält,
sondern es vielmehr den Berathungen und Beschlüssen der
Kommission entspricht, wenn es daselbst in Art. 520 heisst:
„auf unbestimmte Zeit“. In Uebereinstimmung mit diesem
Text ist denn auch in anderen Bundesstaaten, speziell auch
in Bremen, die Publikation des Handelsgesetzbuchs erfolgt,
während die Abweichung hiervon, welche sich in das Gesetz-
blatt des Norddeutschen Bundes eingeschlichen hat, sich zur
(Gtenüge daraus erklärt, dass man dem Abdruck muthmasslich
den Text der preussischen Publikation (vgl. Ges.-Samml. von
1861 S. 592) zu Grunde gelegt hat, worin es in Folge eines
laut Ges.-Samml. von 1877 S. 218 nachträglich anerkannten
und berichtigten Druckfehlers anstatt „unbestimmte“ vielmehr
„bestimmte“ Zeit heisst. Auch darin ist dem Berufungsgericht
beizustimmen, dass, obwohl für das jetzt ausschliesslich mass-
gebende Reichsgesetz eine gleiche Berichtigung bisher nicht
erfolgt ist, dies den Richter nicht abhalten darf, den zweifel-
losen Druckfehler als solchen zu behandeln und das Gesetz
so anzuwenden, wie man es ausweise der im Auftrage der
Kommission erfolgten und von der Bundesversammlung des
vormaligen Deutschen Bundes als authentisch anerkannten Publi-
kation seinerzeit in den Gesetz- und Regierungsblättern der
Einzelstaaten und später im Bundesgesetzblatt des Nord-
deutschen Bundes hat veröffentlichen wollen.“
Für Preussen dürfte es sich hier allerdings um einen blossen
Druckfehler handeln, denn der den Kammern vorgelegte Text,
welcher von diesen unverändert angenommen wurde, enthielt den
Fehler nicht, Wenn man aber, wie das Reichsgericht wohl
18 Vgl. Verhandl. des Hauses der Abgeordneten 1861, Anl. No. 117,