Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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mit Recht annimmt, dem Abdrucke des Handelsgesetzbuchs im 
Bundes-Gesetzblatt (und wohl auch im Gesetzblatte für Elsass- 
Lothringen) „mutbmasslich den Text der preussischen Publikation 
zu Grunde gelegt hat“, so handelt es sich bei diesen beiden 
Publikationen nicht mehr um einen blossen Druckfehler, sondern 
um ein bei der Feststellung des beschlossenen und zur Publikation 
bestimmten Textes untergelaufenes Redaktionsversehen. 
In dem neuen Handelsgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 
10. Mai 1897 sind übrigens beide Fehler, sowohl der in Art. 653 
Abs. 2, als auch der in Art. 520 enthaltene, ausgemerzt "%. 
Wie schon die voraufgeführten Beispiele von nicht berich- 
tigten Redaktionsversehen in Reichsgesetzen ergeben, entbehren 
Erwägungen über die durch Publikation eines auf Redaktions- 
versehen beruhenden Gesetzestextes geschaffene Rechtslage keines- 
wegs der praktischen Bedeutung, die Beurtheilung dieser Rechtslage 
ist aber auch grundlegend für die Entscheidung über Zulässigkeit 
und Bedeutung der Berichtigungen. Nicht zu billigen ist es, 
wenn der durch Redaktionsversehen entstellte Gesetzestext den 
allgemeinen Regeln der Gesetzes- Auslegung unterstellt und die 
Frage, ob der das Gesetz Anwendende, insbesondere der Richter, 
zur Beseitigung des Redaktionsversehens und zur Korrektur des 
Gresetzestextes befugt ist, zusammengeworfen wird mit der 
wesentlich verschiedenen Frage, inwieweit durch Auslegung des 
vom Gesetzgeber gewählten Ausdrucks dem eigentlichen gesetz- 
geberischen Gedanken zur Verwirklichung geholfen werden darf"®. 
Stenogr. Ber. S. 1526; Stenogr. Ber. über die Verbandl. des Herrenhauses 
1861, 8. 693. 
14 Vgl. Denkschrift zum Entwurf eines Handelsgesetzb. S. 280, 283. 
15 Lediglich unter den gleichen Gesichtspunkten wie die Gesetzes- 
Auslegung wird die Frage z. B. behandelt von Merkeı in Holtzendorff’s Handb. 
des Strafr. Bd. II S. 67ff., insbes. 8. 70, v. ScHürze in Goltdammer’s Arch. 
1872 S. 350ff., v. Mont im Arch. für Krim.-Recht, Neue Folge 1842, S. 214; 
auf die Unrichtigkeit dieses Verfahrens macht bereits Sontag (Redaktionsvers. 
S. 26ff.) aufmerksam.
	        
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