Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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lich nicht die Aufnahme einer Bekanntmachung, welche mit dem 
Inhalte der „Gesetze, Verordnungen und Verfügungen“ in so untrenn- 
barem Zusammenhange steht wie die Berichtigung eines Redaktions- 
versehens oder eines Druckfehlers, ausgeschlossen werden sollen. 
Ebenso wird den im Reichs-Gesetzblatt erschienenen Be- 
richtigungen mit Unrecht zum Vorwurfe gemacht, dass sie nicht 
die Unterschrift eines verantwortlichen Beamten aufweisen??, Die 
Herausgabe des Reichs-Gesetzblatts erfolgt unter Verantwortlich- 
keit des RBeichskanzlers bezw. einer ihn vertretenden obersten 
Reichsbehörde, und diese Verantwortlichkeit erstreckt sich auf 
den ganzen Inhalt des Reichs-Gesetzblatts, also auch auf die ohne 
Unterschrift erscheinenden Berichtigungsvermerke. Diese Ver- 
antwortlichkeit der obersten Reichsbehörde für den Inhalt des 
Reichs-Gesetzblatts auch beim Fehlen einer den Inhalt deckenden 
Unterschrift wird vom Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 
24. Jan. 1898 (Beilage zum Deutschen Reichs- und Preussischen 
Staats-Anzeiger 1898 S. 125ff.) anerkannt. Es wird nämlich in 
diesem Urtheile bezüglich des Weltpostvertrags, welcher, wie bei 
Staatsverträgen üblich, im Reichs-Gesetzblatt ohne Unterschrift 
veröffentlicht ist, ausgeführt, wenn sich auch in der Publikation 
nicht angegeben finde, von welcher Stelle die am Schlusse befind- 
liche Bemerkung, dass der Weltpostvertrag sammt den angefügten 
Uebereinkommen ratifizirtt worden sei, auch die Uebergabe der 
Ratifikationsurkunden stattgefunden habe, ausgehe, so könne doch 
„nach der bekannten Einrichtung des die Herstellung und die 
Ausgabe des Reichs-Gesetzblatts betreffenden Verfahrens nicht 
zweifelhaft sein, dass sie mit Billigung der obersten Reichs- 
behörde erfolgt sei, ihre Richtigkeit also von dieser anerkannt 
werde®3°, Die ausdrückliche Bescheinigung der Verantwortlich- 
2 Vgl. v. Scauz a. a. O. S. 442ff.; Lasanp a. a. 0. 8 55 N. 8; 
FLEischmann, Weg der Gesetzgebung in Preussen 8. 98ff.; Stenogr. Ber. des 
Reichstags 1898, 72. Sitzung S. 1866 C. 
#0 Lapann (a. a. O. S. 537) erkennt zwar die Verantwortlichkeit des
	        
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