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lich nicht die Aufnahme einer Bekanntmachung, welche mit dem
Inhalte der „Gesetze, Verordnungen und Verfügungen“ in so untrenn-
barem Zusammenhange steht wie die Berichtigung eines Redaktions-
versehens oder eines Druckfehlers, ausgeschlossen werden sollen.
Ebenso wird den im Reichs-Gesetzblatt erschienenen Be-
richtigungen mit Unrecht zum Vorwurfe gemacht, dass sie nicht
die Unterschrift eines verantwortlichen Beamten aufweisen??, Die
Herausgabe des Reichs-Gesetzblatts erfolgt unter Verantwortlich-
keit des RBeichskanzlers bezw. einer ihn vertretenden obersten
Reichsbehörde, und diese Verantwortlichkeit erstreckt sich auf
den ganzen Inhalt des Reichs-Gesetzblatts, also auch auf die ohne
Unterschrift erscheinenden Berichtigungsvermerke. Diese Ver-
antwortlichkeit der obersten Reichsbehörde für den Inhalt des
Reichs-Gesetzblatts auch beim Fehlen einer den Inhalt deckenden
Unterschrift wird vom Reichsgericht in seiner Entscheidung vom
24. Jan. 1898 (Beilage zum Deutschen Reichs- und Preussischen
Staats-Anzeiger 1898 S. 125ff.) anerkannt. Es wird nämlich in
diesem Urtheile bezüglich des Weltpostvertrags, welcher, wie bei
Staatsverträgen üblich, im Reichs-Gesetzblatt ohne Unterschrift
veröffentlicht ist, ausgeführt, wenn sich auch in der Publikation
nicht angegeben finde, von welcher Stelle die am Schlusse befind-
liche Bemerkung, dass der Weltpostvertrag sammt den angefügten
Uebereinkommen ratifizirtt worden sei, auch die Uebergabe der
Ratifikationsurkunden stattgefunden habe, ausgehe, so könne doch
„nach der bekannten Einrichtung des die Herstellung und die
Ausgabe des Reichs-Gesetzblatts betreffenden Verfahrens nicht
zweifelhaft sein, dass sie mit Billigung der obersten Reichs-
behörde erfolgt sei, ihre Richtigkeit also von dieser anerkannt
werde®3°, Die ausdrückliche Bescheinigung der Verantwortlich-
2 Vgl. v. Scauz a. a. O. S. 442ff.; Lasanp a. a. 0. 8 55 N. 8;
FLEischmann, Weg der Gesetzgebung in Preussen 8. 98ff.; Stenogr. Ber. des
Reichstags 1898, 72. Sitzung S. 1866 C.
#0 Lapann (a. a. O. S. 537) erkennt zwar die Verantwortlichkeit des