Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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keit des Reichskanzlers für den Inhalt der Berichtigung durch 
Unterzeichnung erscheint daher zum mindesten als entbehrlich. 
Da aber die Unterzeichnung leicht ein Missverständniss über die 
Natur des Aktes hervorrufen könnte, so dürfte die Form der 
unterschriftslosen Berichtigung sogar vorzuziehen sein. 
Erscheint schon nach diesen Erwägungen das im Reiche bei 
Berichtigungen beobachtete Verfahren als durchaus gesetzmässig 
und zweckentsprechend, so zeigt eine die letzten Jahrzehnte um- 
fassende Durchsicht der Gesetzblätter einzelner deutscher Bundes- 
staaten, dass in diesen ein wesentlich gleiches Verfahren be- 
obachtet wird. 
In Preussen dürfte wohl die erste nach Einführung der Ver- 
fassung erfolgte Berichtigung eines Redaktionsversehens die Be- 
richtigung des $ 32 der Fischerei-O. für das kurische Hafi vom 
7. März 1845 in der Gesetz-Sammlung von 1850 (S. 363) sein. 
Diese Berichtigung lautet: 
„In dem $ 32 der im achten Stück der Gesetz-Sammlung, 
Jahrgang 1845, abgedruckten Fischerei-Ördnung für das kurische 
Haffvom 7. März 1845 ist nachträglich ein Fehler entdeckt worden. 
Es muss nämlich im zweiten Alinea des gedachten $ 32 statt: 
Flügel wie Mettritze dürfen nicht mehr als einen und 
einen halben Fuss in der Breite haben, 
heissen: 
Flügel wie Mettritze dürfen nicht mehr als einen und 
einen halben Faden in der Breite haben, 
was hierdurch zur öffentlichen Kenntniss gebracht wird. 
Berlin, den 10. August 1850. 
Für den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten. 
Im Allerhöchsten Auftrage: 
gez. v. Manteuffel.* 
Reichskanzlers für den gesammten Inhalt des Reichs-Gesetzblatts an, fordert 
aber trotzdem seine oder seines zuständigen Stellvertreters Unterschrift sogar 
für Druckfehlerberichtigungen.
	        
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