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keit des Reichskanzlers für den Inhalt der Berichtigung durch
Unterzeichnung erscheint daher zum mindesten als entbehrlich.
Da aber die Unterzeichnung leicht ein Missverständniss über die
Natur des Aktes hervorrufen könnte, so dürfte die Form der
unterschriftslosen Berichtigung sogar vorzuziehen sein.
Erscheint schon nach diesen Erwägungen das im Reiche bei
Berichtigungen beobachtete Verfahren als durchaus gesetzmässig
und zweckentsprechend, so zeigt eine die letzten Jahrzehnte um-
fassende Durchsicht der Gesetzblätter einzelner deutscher Bundes-
staaten, dass in diesen ein wesentlich gleiches Verfahren be-
obachtet wird.
In Preussen dürfte wohl die erste nach Einführung der Ver-
fassung erfolgte Berichtigung eines Redaktionsversehens die Be-
richtigung des $ 32 der Fischerei-O. für das kurische Hafi vom
7. März 1845 in der Gesetz-Sammlung von 1850 (S. 363) sein.
Diese Berichtigung lautet:
„In dem $ 32 der im achten Stück der Gesetz-Sammlung,
Jahrgang 1845, abgedruckten Fischerei-Ördnung für das kurische
Haffvom 7. März 1845 ist nachträglich ein Fehler entdeckt worden.
Es muss nämlich im zweiten Alinea des gedachten $ 32 statt:
Flügel wie Mettritze dürfen nicht mehr als einen und
einen halben Fuss in der Breite haben,
heissen:
Flügel wie Mettritze dürfen nicht mehr als einen und
einen halben Faden in der Breite haben,
was hierdurch zur öffentlichen Kenntniss gebracht wird.
Berlin, den 10. August 1850.
Für den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten.
Im Allerhöchsten Auftrage:
gez. v. Manteuffel.*
Reichskanzlers für den gesammten Inhalt des Reichs-Gesetzblatts an, fordert
aber trotzdem seine oder seines zuständigen Stellvertreters Unterschrift sogar
für Druckfehlerberichtigungen.