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Dass die Verwechselung der Worte „Faden“ und „Fuss“
nicht auf einen blossen Druckfehler zurückzuführen ist, dürfte
aus der Vermeidung dieser Bezeichnung in der Berichtigung sowie
aus der besonderen Form der letzteren hervorgehen. Während
diese Berichtigung eine Unterschrift aufweist, ist in Preussen für
die Folgezeit die Praxis, dass Berichtigungen ohne Unterschrift
in der Gesetz-Sammlung bekannt gemacht werden, eine ständige
geworden. So ist in dieser Form das falsche Citat in & 189
St.-G.-B. für die Preussischen Staaten vom 14. April 1851
(statt zwölfter Titel ist zu lesen dreizehnter Titel) in der Gesetz-
Sammlung von 1856 zwischen der chronologischen Uebersicht
und dem Sachregister berichtigt. Das Redaktionsversehen ent-
stand auf folgende Weise. Die Kommission der zweiten Kammer
schob in den Entwurf zwischen den achten und neunten Titel
einen neuen Titel, „falsche Anschuldigung“ betreffend, ein
und änderte in Folge dessen bei der Schlussredaktion die
Numerirung der folgenden Titel, übersah jedoch, dass der eben-
falls von ihr eingeschobene 8 173b (später $ 189) nach Maass-
gabe des Entwurfs den zwölften Titel als von den „Ehr-
verletzungen“ handelnd citirte und unterliess die durch die
Umnumerirung des zwölften Titels nothwendig gewordene Aende-
rung des Citats.. Mit dem Redaktionsfehler wurde der Gesetz-
entwurf von der zweiten und demnächst auch von der ersten
Kammer angenommen°!, In der: gleichen Form ist ein Redak-
tionsversehen in dem Kostentarife zum Gesetze, betreffend die
Einführung von Grund- und Hypothekenbüchern und die Ver-
pfändung von Seeschiffen in Neu-Vorpommern und Rügen, vom
21. März 1868 (in $ 3 ist statt „ausschliesslich“ zu lesen „ein-
schliesslich“) in der Gesetz-Sammlung von 1868 am Schlusse der
chronologischen Uebersicht (S. XXXV]) berichtigt worden. Der
®! Vgl, Anl. zu den Verhandl. der zweiten Kammer 1851, Aktenst.
No. 9, 86, 87; Stenogr. Ber. über die Verhandl. der ersten Kammer 1851,
S. 1015ff.