Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 169 — 
Dass die Verwechselung der Worte „Faden“ und „Fuss“ 
nicht auf einen blossen Druckfehler zurückzuführen ist, dürfte 
aus der Vermeidung dieser Bezeichnung in der Berichtigung sowie 
aus der besonderen Form der letzteren hervorgehen. Während 
diese Berichtigung eine Unterschrift aufweist, ist in Preussen für 
die Folgezeit die Praxis, dass Berichtigungen ohne Unterschrift 
in der Gesetz-Sammlung bekannt gemacht werden, eine ständige 
geworden. So ist in dieser Form das falsche Citat in & 189 
St.-G.-B. für die Preussischen Staaten vom 14. April 1851 
(statt zwölfter Titel ist zu lesen dreizehnter Titel) in der Gesetz- 
Sammlung von 1856 zwischen der chronologischen Uebersicht 
und dem Sachregister berichtigt. Das Redaktionsversehen ent- 
stand auf folgende Weise. Die Kommission der zweiten Kammer 
schob in den Entwurf zwischen den achten und neunten Titel 
einen neuen Titel, „falsche Anschuldigung“ betreffend, ein 
und änderte in Folge dessen bei der Schlussredaktion die 
Numerirung der folgenden Titel, übersah jedoch, dass der eben- 
falls von ihr eingeschobene 8 173b (später $ 189) nach Maass- 
gabe des Entwurfs den zwölften Titel als von den „Ehr- 
verletzungen“ handelnd citirte und unterliess die durch die 
Umnumerirung des zwölften Titels nothwendig gewordene Aende- 
rung des Citats.. Mit dem Redaktionsfehler wurde der Gesetz- 
entwurf von der zweiten und demnächst auch von der ersten 
Kammer angenommen°!, In der: gleichen Form ist ein Redak- 
tionsversehen in dem Kostentarife zum Gesetze, betreffend die 
Einführung von Grund- und Hypothekenbüchern und die Ver- 
pfändung von Seeschiffen in Neu-Vorpommern und Rügen, vom 
21. März 1868 (in $ 3 ist statt „ausschliesslich“ zu lesen „ein- 
schliesslich“) in der Gesetz-Sammlung von 1868 am Schlusse der 
chronologischen Uebersicht (S. XXXV]) berichtigt worden. Der 
®! Vgl, Anl. zu den Verhandl. der zweiten Kammer 1851, Aktenst. 
No. 9, 86, 87; Stenogr. Ber. über die Verhandl. der ersten Kammer 1851, 
S. 1015ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.