Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Fehler war bereits in dem vom Herrenhaus und demnächst auch 
vom Abgeordnetenhause gebilligten Entwurfe vorhanden ®2, 
Im Königreiche Sachsen wird dasselbe Verfahren beobachtet. 
Das Gesetz, die Presse betrefiend, vom 24. März 1870 enthält 
in Art. 6 No. 2 ein Redaktionsversehen. Die betreffende Be- 
stimmung lautet nämlich nach der ursprünglichen Publikation: 
„Von Zeitungen und allen sonstigen, in monatlichen oder 
kürzeren, wenn auch unregelmässigen Fristen erscheinenden 
Zeitschriften muss jedes Stück oder Heft oder jede Nummer 
a) rn 
c) den Namen des verantwortlichen Redakteurs oder des 
Herausgebers enthalten.“ 
Nach der ohne Unterschrift im Gesetz- und Verordnungs- 
blatte von 1870 (8. 120) veröffentlichten Berichtigung soll das 
Wort „des“ vor dem Worte „Herausgebers“ entfernt werden. 
Der Fehler scheint dadurch entstanden zu sein, dass bei der 
Schlussredaktion des Giesetzes irriger Weise auf den Text der 
Regierungsvorlage zurückgegriffen ist, welche vorschrieb: „den 
Namen des verantwortlichen Redakteurs sowie des Herausgebers“, 
während von beiden Kammern der in der Berichtigung enthaltene 
Wortlaut beschlossen worden war°®®. Die Revidirte Städte-Ord- 
nung vom 24. April 1873 enthält im $ 68 No. 2a ein auf einem 
Redaktionsversehen beruhendes falsches Citat (statt „unter bund 
4% ist zu lesen „unter b und 5%). Die Regierungsvorlage citirte 
sachlich richtig „sub 3 und 4“. Durch die Beschlüsse beider 
Kammern wurde die Vorlage dahin geändert, dass aus No. 3 
No. 2b gemacht und No. 3 und 3b neu eingeschoben wurde. 
Nach den Beschlüssen der Kammern war demgemäss, ebenfalls 
®? Vgl. Anl. zu den Verhandl. des Herrenhauses 1868, Aktenst. No. 82; 
Stenogr. Ber. über die Verhandl. des Abgeordnetenhauses 1868, S. 1902. 
s$ Vgl. Landtagsakten 1869/70 No. 17; Mitth. über die Verhandl. des 
ordentl. Landtags 1869/70, zweite Kammer 8. 1107ff., erste Kammer 9, 664 ff.
	        
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