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sachlich richtig, eitirt „unter b und 4“. Bei der endgültigen
Redaktion des Gesetzestextes wurde aber aus No. 3b No. 4 und
aus No. 4 No. 5 gemacht, die dadurch nothwendig gewordene
Aenderung des Citats aber unterlassen®‘. Die Berichtigung ist
ohne Unterschrift im Gesetz- und Verordnungsblatte von 1873
(S. 530) veröffentlicht.
In Württemberg hat sogar die im Regierungsblatte von 1894
(8. 11) ohne Unterschrift erfolgte Berichtigung eines vom stän-
dischen Ausschusse zur Sprache gebrachten Redaktionsversehens
in dem Gesetze, betreffend das landwirthschaftliche Nachbarrecht,
vom 15. Juni 1893 die ausdrückliche Billigung dieser Körper-
schaft gefunden®®. Nach der ursprünglichen Publikation war im
Art. 9 Abs. 3 und 4 des bezeichneten Gesetzes vorgeschrieben,
dass Mauern und andere Einfriedigungen unter gewissen Voraus-
setzungen ohne Einhaltung eines Abstandes „auf die Grenze“
gesetzt werden dürften, während es nach der Berichtigung so-
wohl im Abs. 3 wie im Abs. 4 heissen soll „an die Grenze“.
In der Regierungsvorlage stand im Abs. 3 „an die Grenze“, im
Abs. 4 „auf die Grenze“; durch Beschluss beider Kammern war
statt dessen auch im Abs. 4 „an die Grenze* gesetzt worden °*®.
Nach der Erklärung des Staatsministeriums, die auf eine Zuschrift
des ständischen Ausschusses an das Ministerium des Innern, in
welcher die in der Publikation enthaltenen Abweichungen von
dem durch die Kammern beschlossenen Texte gerügt wurden,
erging?”, sind die Fehler „durch ein Expeditionsversehen bei der
Ausfertigung des Gesetzes“ entstanden.
Im Grossherzogthum Baden weist das Gewerbegesetz vom
% Vgl. Landtagsakten 1871/73 No. 21 und 139.
3 Vgl. Beil. zu den Verhandl. der Kammer der Abgeordn. 1893/94,
No. 82 $ 12 letzt. Abs.
8 Vgl. Beil. zu den Verhandl. der Kammer der Abgeordn. 1893/94,
No. 50, 64. 69.
®’ Vgl. Beil. zu den Verhandl. der Kammer der Abgeordn. 1893/94,
No. 82 8 12.