Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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1889 im Bulletin des lois von 1889 (S. 340) erfolgt. Wenn 
auch der Fehler (statt „ou n’exc&dant pas mille cinq cents francs“ 
ist zu lesen „ou exc&dant mille cing cents francs“) in dem von 
der Deputirtenkammer und vom Senate genehmigten Texte noch 
nicht enthalten ist“, so wird man doch mit Rücksicht darauf, 
dass sich der gleiche Fehler schon in der Publikation des Gesetzes 
im Journal officiel vom 5. März 1889 (8. 1133ff.) findet, nicht 
von einem blossen Druckfehler sprechen können, vielmehr ein 
bereits bei der endgültigen Feststellung des zur Publikation be- 
stimmten Textes untergelaufenes Redaktionsversehen annehmen 
müssen. 
Die Zahl der Beispiele für amtliche Berichtigungen von 
Redaktionsversehen liesse sich ohne Zweifel noch vermehren. Aus 
den angeführten Fällen dürfte sich jedoch bereits zur Genüge 
ergeben, dass das im Reiche bei Redaktionsversehen beobachtete 
Berichtigungsverfahren weder eine auf das Reich beschränkte 
Besonderheit, noch eine erst in jüngster Zeit beliebte Neuerung 
darstellt, vielmehr im Einklange steht mit einer schon jahrzehnte- 
lang in den meisten deutschen Bundesstaaten und auch im Aus- 
lande bethätigten Uebung. 
“8 Vgl. Annexes de la Chambre des deputes, Session 1889, S. 197ff.; 
Debats parlementaires, Chambre des deputes, Seance du 7 fevrier 1889, 
I. 341ff.
	        
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