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1889 im Bulletin des lois von 1889 (S. 340) erfolgt. Wenn
auch der Fehler (statt „ou n’exc&dant pas mille cinq cents francs“
ist zu lesen „ou exc&dant mille cing cents francs“) in dem von
der Deputirtenkammer und vom Senate genehmigten Texte noch
nicht enthalten ist“, so wird man doch mit Rücksicht darauf,
dass sich der gleiche Fehler schon in der Publikation des Gesetzes
im Journal officiel vom 5. März 1889 (8. 1133ff.) findet, nicht
von einem blossen Druckfehler sprechen können, vielmehr ein
bereits bei der endgültigen Feststellung des zur Publikation be-
stimmten Textes untergelaufenes Redaktionsversehen annehmen
müssen.
Die Zahl der Beispiele für amtliche Berichtigungen von
Redaktionsversehen liesse sich ohne Zweifel noch vermehren. Aus
den angeführten Fällen dürfte sich jedoch bereits zur Genüge
ergeben, dass das im Reiche bei Redaktionsversehen beobachtete
Berichtigungsverfahren weder eine auf das Reich beschränkte
Besonderheit, noch eine erst in jüngster Zeit beliebte Neuerung
darstellt, vielmehr im Einklange steht mit einer schon jahrzehnte-
lang in den meisten deutschen Bundesstaaten und auch im Aus-
lande bethätigten Uebung.
“8 Vgl. Annexes de la Chambre des deputes, Session 1889, S. 197ff.;
Debats parlementaires, Chambre des deputes, Seance du 7 fevrier 1889,
I. 341ff.