Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Zollpflicht und freier Verkehr. 
Von 
CHriısTIan BEHR, Rath der Senatskommission für das Zollwesen 
in Hamburg. 
Die einleitenden Bestimmungen der 88 3 und 4 V.-Z.-G. 
vom 1. Juli 1869 (B.-G.-Bl. 8. 317) führen die grundlegenden 
und praktisch wichtigen Begriffe der Zollpflicht und des freien 
Verkehrs in das Zollrecht ein!. 
Die Begriffe sind scheinbar gegensätzliche: die Zollpflicht 
der Gegenstände kennzeichnet den gebundenen, die Zollfreiheit 
den freien Verkehr. Die Zollpflicht ist das Korrelat der publi- 
zistischen Zollansprüche des Staatsschatzes; mit dem freien Ver- 
kehr hören im Allgemeinen die Rechte des Zollfiskus an der 
Waare auf. Allein die Untersuchung wird ergeben, dass die im 
freien Verkehr befindlichen Gegenstände nicht schlechthin von 
der Zollpflicht befreit sind, während andererseits zollfreie Waaren 
dem freien Verkehr entzogen sein können ?., 
ı 8 8: Die aus dem Vereinsauslande eingehenden Gegenstände sind zoll- 
frei, soweit nicht der Vereinszolltarif einen Eingangszoll festsetzt. 
8 4: Im letzteren Falle tritt mit den im gegenwärtigen Gesetz (SS 111 
bis 118) bestimmten Ausnabmen die Zollpflichtigkeit ohne 
Rücksicht auf die etwaige Abstammung der Gegenstände aus 
dem freien Verkehr des Zollvereins ein. 
s Vgl. 88 21,41 Abe. 5, 66, Abs.8 V.-2.-G. 
Die Grenzbezirk-Kontrolen (88 119ff. V.-Z.-G.) hindern den freien 
Verkehr der Waaren nicht.
	        
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