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Zollpflicht und freier Verkehr.
Von
CHriısTIan BEHR, Rath der Senatskommission für das Zollwesen
in Hamburg.
Die einleitenden Bestimmungen der 88 3 und 4 V.-Z.-G.
vom 1. Juli 1869 (B.-G.-Bl. 8. 317) führen die grundlegenden
und praktisch wichtigen Begriffe der Zollpflicht und des freien
Verkehrs in das Zollrecht ein!.
Die Begriffe sind scheinbar gegensätzliche: die Zollpflicht
der Gegenstände kennzeichnet den gebundenen, die Zollfreiheit
den freien Verkehr. Die Zollpflicht ist das Korrelat der publi-
zistischen Zollansprüche des Staatsschatzes; mit dem freien Ver-
kehr hören im Allgemeinen die Rechte des Zollfiskus an der
Waare auf. Allein die Untersuchung wird ergeben, dass die im
freien Verkehr befindlichen Gegenstände nicht schlechthin von
der Zollpflicht befreit sind, während andererseits zollfreie Waaren
dem freien Verkehr entzogen sein können ?.,
ı 8 8: Die aus dem Vereinsauslande eingehenden Gegenstände sind zoll-
frei, soweit nicht der Vereinszolltarif einen Eingangszoll festsetzt.
8 4: Im letzteren Falle tritt mit den im gegenwärtigen Gesetz (SS 111
bis 118) bestimmten Ausnabmen die Zollpflichtigkeit ohne
Rücksicht auf die etwaige Abstammung der Gegenstände aus
dem freien Verkehr des Zollvereins ein.
s Vgl. 88 21,41 Abe. 5, 66, Abs.8 V.-2.-G.
Die Grenzbezirk-Kontrolen (88 119ff. V.-Z.-G.) hindern den freien
Verkehr der Waaren nicht.