Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Die rechtliche Natur der Zollpflicht ist umstritten und näherer 
Untersuchung bedürftig. Der Begriff des freien Verkehrs findet 
im Zollrecht vielfache Anwendung. Die Feststellung, dass eine 
Waare dem freien Verkehr entstammt, ist oft Voraussetzung be- 
vorzugter Zollbehandlung. Die Herkunft aus dem freien Verkehr 
des Inlandes ist Bedingung zahlreicher Zollbefreiungen und 
Begünstigungen?; die Abstammung aus dem freien Verkehr des 
Auslandes ist zufolge des dritten Artikels des deutsch-öster- 
reichischen Handelsvertrags vom 6. Dez. 1891 (R.-G.-Bl. von 1892 
S. 4) entscheidend für die Anwendung der beiderseits vereinbarten 
Vertragstarife*. Der Begriff des freien Verkehrs hat somit auch 
für das internationale Zollrecht Bedeutung erlangt. 
Wesen der Zollpflicht. 
Nach der Ausdrucksweise des Gesetzes ruht der Zoll auf 
der eingehenden Waare; diese wird als zollpflichtig bezeichnet‘. 
Die aus dem Auslande eingehenden zollpflichtigen Gegenstände 
sind dem freien Verkehr entzogen: ihre Einfuhr unterliegt ört- 
lichen und zeitlichen Beschränkungen (88 21, 36 V.-2.-G.); auf 
dem Transporte wie während der Lagerung unterstehen sie der 
Zollkontrole, welche entweder eine effektive ist, d. h. durch amt- 
lichen Gewahrsam oder Zollverschluss die Waare der Verfügung 
des Inhabers thatsächlich entzieht, oder aber sich auf die Regelung 
und Beaufsichtigung des Transports oder der Lagerung beschränkt 
(85 398., 97. V.-2.-G.). Von privatrechtlicher Bedeutung ist 
® Vgl. z. B. $8$ 111, 112, 113, 118 V.-2.-G.; $ 7 Ziff. 1 Zolltarif.-G. 
(R.-G.-Bl. v. 1894 S. 8335). 
4 Art.3 Abs.1: Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, 
dass bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im Gebiet des einen in das 
Gebiet des anderen Theiles in dem deutschen Zollgebiete von den in der 
Anlage A und im österreichisch-ungarischen Zollgebiete von den in der An- 
lage B bezeichneten Waaren keine bezw. keine höheren als die in diesen 
Anlagen bezeichneten Eingangszölle erhoben werden sollen. 
5 Vgl. z. B. $$ 4, 14, 21, 108, 136 V.-2.-G. 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 2. 12
	        
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