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Die rechtliche Natur der Zollpflicht ist umstritten und näherer
Untersuchung bedürftig. Der Begriff des freien Verkehrs findet
im Zollrecht vielfache Anwendung. Die Feststellung, dass eine
Waare dem freien Verkehr entstammt, ist oft Voraussetzung be-
vorzugter Zollbehandlung. Die Herkunft aus dem freien Verkehr
des Inlandes ist Bedingung zahlreicher Zollbefreiungen und
Begünstigungen?; die Abstammung aus dem freien Verkehr des
Auslandes ist zufolge des dritten Artikels des deutsch-öster-
reichischen Handelsvertrags vom 6. Dez. 1891 (R.-G.-Bl. von 1892
S. 4) entscheidend für die Anwendung der beiderseits vereinbarten
Vertragstarife*. Der Begriff des freien Verkehrs hat somit auch
für das internationale Zollrecht Bedeutung erlangt.
Wesen der Zollpflicht.
Nach der Ausdrucksweise des Gesetzes ruht der Zoll auf
der eingehenden Waare; diese wird als zollpflichtig bezeichnet‘.
Die aus dem Auslande eingehenden zollpflichtigen Gegenstände
sind dem freien Verkehr entzogen: ihre Einfuhr unterliegt ört-
lichen und zeitlichen Beschränkungen (88 21, 36 V.-2.-G.); auf
dem Transporte wie während der Lagerung unterstehen sie der
Zollkontrole, welche entweder eine effektive ist, d. h. durch amt-
lichen Gewahrsam oder Zollverschluss die Waare der Verfügung
des Inhabers thatsächlich entzieht, oder aber sich auf die Regelung
und Beaufsichtigung des Transports oder der Lagerung beschränkt
(85 398., 97. V.-2.-G.). Von privatrechtlicher Bedeutung ist
® Vgl. z. B. $8$ 111, 112, 113, 118 V.-2.-G.; $ 7 Ziff. 1 Zolltarif.-G.
(R.-G.-Bl. v. 1894 S. 8335).
4 Art.3 Abs.1: Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen,
dass bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im Gebiet des einen in das
Gebiet des anderen Theiles in dem deutschen Zollgebiete von den in der
Anlage A und im österreichisch-ungarischen Zollgebiete von den in der An-
lage B bezeichneten Waaren keine bezw. keine höheren als die in diesen
Anlagen bezeichneten Eingangszölle erhoben werden sollen.
5 Vgl. z. B. $$ 4, 14, 21, 108, 136 V.-2.-G.
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 2. 12