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die Bestimmung in $& 14 V.-Z.-G., nach welcher die zollpflichtigen
Gegenstände ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten für den
auf ihnen ruhenden Zoll haften, dem Zurückbehaltungs- und
Beschlagnahmerecht der Zollbehörde unterliegen und vor Ent-
richtung der Abgabe weder an die Gerichte noch an Gläubiger
oder Gütervertreter bei Konkursen verabfolgt zu werden brauchen‘.
Für die rechtliche Natur der Zollpflicht entnimmt LABAnD’ hieraus
folgende Sätze:
„Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles ist ihrem
juristischen Wesen nach keine Obligation, auch keine obligatio
ex lege, sondern eine auf dem zollpflichtigen Gegenstande
ruhende Belastung. Der Staat gestattet nicht, dass die
Waare im Inland in den freien Verkehr tritt, wenn ihm nicht
der Zoll dafür entrichtet wird; die Bezahlung des Zolles ist
die Bedingung, unter welcher der Staat den Verkehr mit der
Waare gestattet, und eine Verpflichtung besteht daher nur in
dem Sinne, dass Jemand, der eine Waare in den freien Ver-
kehr bringen will, diese Bedingung vorher erfüllen muss. Die
Zollpflicht lastet daher nicht nach Art einer Obligation auf
einem bestimmten Schuldner, sondern nach Art eines dinglichen
Rechts auf einer bestimmten Waare. Dieses dingliche Recht
äussert sich zunächst darin, dass die Zollbehörde die Waare
unter Verschluss (oder Mitverschluss) oder Kontrole nimmt
und jede Verfügung, durch welche die Waare in den Inlands-
verkehr gebracht werden könnte, verhindert. Die Zollpflichtig-
keit der Waare begründet für die Zollverwaltung das Recht
zur Retention und zur Beschlagnahme. Durch Bezahlung des
Ziolles wird diese rechtliche Verstrickung, dieses Verkehrsverbot,
abgelöst. Der Zollpflicht kann man daher in doppelter Weise
° Vgl. 8 41 Ziff. 1 Konk.-O. vom 10. Febr. 1877 (R.-G.-Bl. S. 859).
” „Stastsrecht des Deutschen Reiches“, 2. Aufl. II. S. 940ff. (bei weitem
die gründlichste Erörterung dieses Gegenstandes, welche dem Verf. be-
kannt ist).