Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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die Bestimmung in $& 14 V.-Z.-G., nach welcher die zollpflichtigen 
Gegenstände ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten für den 
auf ihnen ruhenden Zoll haften, dem Zurückbehaltungs- und 
Beschlagnahmerecht der Zollbehörde unterliegen und vor Ent- 
richtung der Abgabe weder an die Gerichte noch an Gläubiger 
oder Gütervertreter bei Konkursen verabfolgt zu werden brauchen‘. 
Für die rechtliche Natur der Zollpflicht entnimmt LABAnD’ hieraus 
folgende Sätze: 
„Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles ist ihrem 
juristischen Wesen nach keine Obligation, auch keine obligatio 
ex lege, sondern eine auf dem zollpflichtigen Gegenstande 
ruhende Belastung. Der Staat gestattet nicht, dass die 
Waare im Inland in den freien Verkehr tritt, wenn ihm nicht 
der Zoll dafür entrichtet wird; die Bezahlung des Zolles ist 
die Bedingung, unter welcher der Staat den Verkehr mit der 
Waare gestattet, und eine Verpflichtung besteht daher nur in 
dem Sinne, dass Jemand, der eine Waare in den freien Ver- 
kehr bringen will, diese Bedingung vorher erfüllen muss. Die 
Zollpflicht lastet daher nicht nach Art einer Obligation auf 
einem bestimmten Schuldner, sondern nach Art eines dinglichen 
Rechts auf einer bestimmten Waare. Dieses dingliche Recht 
äussert sich zunächst darin, dass die Zollbehörde die Waare 
unter Verschluss (oder Mitverschluss) oder Kontrole nimmt 
und jede Verfügung, durch welche die Waare in den Inlands- 
verkehr gebracht werden könnte, verhindert. Die Zollpflichtig- 
keit der Waare begründet für die Zollverwaltung das Recht 
zur Retention und zur Beschlagnahme. Durch Bezahlung des 
Ziolles wird diese rechtliche Verstrickung, dieses Verkehrsverbot, 
abgelöst. Der Zollpflicht kann man daher in doppelter Weise 
° Vgl. 8 41 Ziff. 1 Konk.-O. vom 10. Febr. 1877 (R.-G.-Bl. S. 859). 
” „Stastsrecht des Deutschen Reiches“, 2. Aufl. II. S. 940ff. (bei weitem 
die gründlichste Erörterung dieses Gegenstandes, welche dem Verf. be- 
kannt ist).
	        
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