Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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genügen, entweder durch Bezahlung (event. Kreditirung) oder 
durch Hingabe der Waare unter Zollkontrole (Niederlegung)“. 
Nun aber bestimmt 8 13 V.-Z.-G., dass zur Entrichtung des 
Ziolles dem Staate gegenüber derjenige verpflichtet sein solle, 
welcher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher 
Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Das Gesetz redet 
somit ausser von der objektiven Zollpflicht der eingebrachten 
Waare von der subjektiven Zollschuld des Waaren-Inhabers; 
auch dieser wird als „Zollpflichtiger“ bezeichnet®,. Einseitig aus 
diesem Gesichtspunkte beurtheilt HAENSTEIN® die rechtliche 
Natur der Zollpflicht, wenn er gegen LaBAnD bemerkt: 
„Die Verpflichtung zur Zollentrichtung lastet nicht als 
dingliches Recht auf der Waare, wie LaBanD darlegt, sondern 
als persönliche Verpflichtung auf dem Inhaber. Das Recht des 
Staates zur Beschlagnahme und Retention ist mit letzterer 
Auffassung ebenso vereinbar wie mit ersterer, und die Zoll- 
erlasse wegen zufälligen Untergangs oder Verminderung der 
Waare beim Transport auf Begleitschein oder Ladungsverzeichniss 
bezw. in der Niederlage sind nicht allgemeine Konsequenzen 
aus dem Wesen der Zollpflicht, sondern nicht auszudehnende 
Ausnahmen aus Billigkeitsrücksichten. Die LABAnD’sche An- 
sicht widerspricht dem Wortlaute des Paragraphen und scheitert 
an dem Umstande, dass der Zoll den Werth des Gegenstandes 
mitunter übersteigt, dass der Importeur sich nicht durch ab- 
sichtliche Vernichtung der Waare vor den Augen der Zoll- 
behörde bezw. in der Niederlage oder durch ihre Ueberlassung 
an den Fiskus seiner Zollverbindlichkeit entziehen kann, sondern 
nur — und lediglich auf Grund von Ministerialreskripten — 
durch Zurückschaffung der Waare über die Grenze unter gewissen 
  
® Vgl. z. B. 8$ 29 Abs. 7, 81 V.-2.-G. 
° „Die Zollgesetzgebung des Reichs“, Berlin 1892, Anm. 2 zu $ 13 
V.-Z.-G. Wie Havenstem auch LeHur im Handwörterbuch der Staatswissen- 
schaften Bd. VI zum Artikel „Zölle“, S. 837. 
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