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genügen, entweder durch Bezahlung (event. Kreditirung) oder
durch Hingabe der Waare unter Zollkontrole (Niederlegung)“.
Nun aber bestimmt 8 13 V.-Z.-G., dass zur Entrichtung des
Ziolles dem Staate gegenüber derjenige verpflichtet sein solle,
welcher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher
Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Das Gesetz redet
somit ausser von der objektiven Zollpflicht der eingebrachten
Waare von der subjektiven Zollschuld des Waaren-Inhabers;
auch dieser wird als „Zollpflichtiger“ bezeichnet®,. Einseitig aus
diesem Gesichtspunkte beurtheilt HAENSTEIN® die rechtliche
Natur der Zollpflicht, wenn er gegen LaBAnD bemerkt:
„Die Verpflichtung zur Zollentrichtung lastet nicht als
dingliches Recht auf der Waare, wie LaBanD darlegt, sondern
als persönliche Verpflichtung auf dem Inhaber. Das Recht des
Staates zur Beschlagnahme und Retention ist mit letzterer
Auffassung ebenso vereinbar wie mit ersterer, und die Zoll-
erlasse wegen zufälligen Untergangs oder Verminderung der
Waare beim Transport auf Begleitschein oder Ladungsverzeichniss
bezw. in der Niederlage sind nicht allgemeine Konsequenzen
aus dem Wesen der Zollpflicht, sondern nicht auszudehnende
Ausnahmen aus Billigkeitsrücksichten. Die LABAnD’sche An-
sicht widerspricht dem Wortlaute des Paragraphen und scheitert
an dem Umstande, dass der Zoll den Werth des Gegenstandes
mitunter übersteigt, dass der Importeur sich nicht durch ab-
sichtliche Vernichtung der Waare vor den Augen der Zoll-
behörde bezw. in der Niederlage oder durch ihre Ueberlassung
an den Fiskus seiner Zollverbindlichkeit entziehen kann, sondern
nur — und lediglich auf Grund von Ministerialreskripten —
durch Zurückschaffung der Waare über die Grenze unter gewissen
® Vgl. z. B. 8$ 29 Abs. 7, 81 V.-2.-G.
° „Die Zollgesetzgebung des Reichs“, Berlin 1892, Anm. 2 zu $ 13
V.-Z.-G. Wie Havenstem auch LeHur im Handwörterbuch der Staatswissen-
schaften Bd. VI zum Artikel „Zölle“, S. 837.
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