Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Voraussetzungen, dass endlich das Einbringen der Waare in 
eine Öffentliche Niederlage den Zollanspruch des Staates gegen 
den Einlagerer nicht aufhebt, sondern nur den Zweck einer 
Kreditirung der Zollgefälle für bestimmte Zeit unter entsprechen- 
der Sicherung des Staates und gewissen Vergünstigungen für 
den Niederleger verfolgt.“ 
Diese Einwendungen werden nur theilweise als zutreffend 
anerkannt werden können. Zuzugeben ist, dass ein Recht des 
zollpflichtigen Waaren-Inhabers, sich durch Dereliktion oder auch 
nur durch Wiederausfuhr der Waare von der Zollschuld zu be- 
freien, nirgends anerkannt worden ist, und mit Recht wird hieraus 
ein Beweisgrund gegen die Annahme des ausschliesslich dinglichen 
Charakters der Zollpflicht entnommen. Dagegen bedarf die Be- 
hauptung des Beweises, dass beim Einbringen der Waare in eine 
öffentliche Niederlage der Zollanspruch des Staates gegen den 
Einlagerer fortdauere. Auch ist nicht einzusehen, inwiefern aus 
LapBanD’'s Auffassung ein Recht des Waarendisponenten gefolgert 
werden könnte, die mit der Zollpflicht behaftete Waare vor den 
Augen der Zollbehörde oder in der Niederlage zu vernichten. 
Dem Gesetze scheint mir weder die eine noch die andere Auf- 
fassung völlig zu entsprechen; es wird vielmehr davon auszugehen 
sein, dass die Rechte des Fiskus sowohl durch die dingliche 
Zollpflicht der Waare!? wie durch die persönliche Haftung des 
Zollpflichtigen gesichert sind’. 
Dass die dingliche Zollpflicht nicht lediglich eine accessorische, 
pfandrechtliche Verhaftung des pflichtigen Gegenstandes für die 
persönliche Zollschuld, sondern eine selbständige dingliche Ge- 
1° Die Bemerkung des Verf. in dem Aufsatz: „Zolldefraudation oder 
Betrug?“, Gerichtssaal Bd. LIV S. 224 N. 2, trifft nicht zu und wird hiermit 
zurückgenommen. 
ıl Im Österreichischen Zollgesetze ist die Unterscheidung zwischen 
„sächlicher und persönlicher Haftung für die Zollgebühr“ mit grösserer 
Schärfe entwickelt; vgl. EaLaver, Zoll- und Staatsmonopolsordnung, Wien 
1893, 8. 77f.
	        
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