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Voraussetzungen, dass endlich das Einbringen der Waare in
eine Öffentliche Niederlage den Zollanspruch des Staates gegen
den Einlagerer nicht aufhebt, sondern nur den Zweck einer
Kreditirung der Zollgefälle für bestimmte Zeit unter entsprechen-
der Sicherung des Staates und gewissen Vergünstigungen für
den Niederleger verfolgt.“
Diese Einwendungen werden nur theilweise als zutreffend
anerkannt werden können. Zuzugeben ist, dass ein Recht des
zollpflichtigen Waaren-Inhabers, sich durch Dereliktion oder auch
nur durch Wiederausfuhr der Waare von der Zollschuld zu be-
freien, nirgends anerkannt worden ist, und mit Recht wird hieraus
ein Beweisgrund gegen die Annahme des ausschliesslich dinglichen
Charakters der Zollpflicht entnommen. Dagegen bedarf die Be-
hauptung des Beweises, dass beim Einbringen der Waare in eine
öffentliche Niederlage der Zollanspruch des Staates gegen den
Einlagerer fortdauere. Auch ist nicht einzusehen, inwiefern aus
LapBanD’'s Auffassung ein Recht des Waarendisponenten gefolgert
werden könnte, die mit der Zollpflicht behaftete Waare vor den
Augen der Zollbehörde oder in der Niederlage zu vernichten.
Dem Gesetze scheint mir weder die eine noch die andere Auf-
fassung völlig zu entsprechen; es wird vielmehr davon auszugehen
sein, dass die Rechte des Fiskus sowohl durch die dingliche
Zollpflicht der Waare!? wie durch die persönliche Haftung des
Zollpflichtigen gesichert sind’.
Dass die dingliche Zollpflicht nicht lediglich eine accessorische,
pfandrechtliche Verhaftung des pflichtigen Gegenstandes für die
persönliche Zollschuld, sondern eine selbständige dingliche Ge-
1° Die Bemerkung des Verf. in dem Aufsatz: „Zolldefraudation oder
Betrug?“, Gerichtssaal Bd. LIV S. 224 N. 2, trifft nicht zu und wird hiermit
zurückgenommen.
ıl Im Österreichischen Zollgesetze ist die Unterscheidung zwischen
„sächlicher und persönlicher Haftung für die Zollgebühr“ mit grösserer
Schärfe entwickelt; vgl. EaLaver, Zoll- und Staatsmonopolsordnung, Wien
1893, 8. 77f.