Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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bundenheit der zollpflichtigen Sache für die Ansprüche des Fiskus 
bedeutet, erhellt schon daraus, dass unter Umständen die objektive 
Zollhaft ohne subjektive Zollverpflichtung zur Entstehung kommt. 
Wenn Gegenstände durch Naturereignisse, obne menschliches 
Zuthun, über die Zollgrenze geworfen werden (z. B. Strandgüter) 
oder wenn sonst ein Grenzeingang ohne Transportführer statt- 
findet, — man denke z. B. an entlaufenes Vieh — so tritt die 
Zollpflicht des Gegenstandes und die zollrechtliche Behandlung 
desselben in gleichem Sinne und nach den gleichen Regeln ein, 
als wenn ein zollpflichtiger Waarenführer vorhanden wäre!?. Aber 
auch wenn — was die Regel ist — der dingliche Zollanspruch 
und die persönliche Obligation des Zollpflichtigen neben einander 
bestehen, so hat ersterer gegenüber der letzteren eine selb- 
ständige Existenz. Dies ergiebt sich aus einer näheren Prüfung 
der Voraussetzungen, unter welchen die Zollansprüche des Staates 
entstehen und erlöschen. 
Entstehung der Zollansprüche, 
Die Zollpflicht entsteht mit dem Momente der Grenzüber- 
schreitung'”. Wo das Grenzzollamt nicht unmittelbar an der 
12 Andererseits ist die Entstehung einer persönlichen Zollverpflichtung 
ohne die Unterlage einer dinglichen Zollpflicht nicht unmöglich. Durch das 
Reichsgesetz vom 21. Dez. 1887, betreffend die Abänderung des Zolltarifs 
(R.-G.-Bl. S. 533), wurden die Zollsätze für Getreide und Mühlenfabrikate 
rückwirkend vom 26. Nov. 1887 ab erhöht. Den hierdurch gegen die Waaren- 
Einbringer begründeten Ansprüchen auf Nachzahlung der Zolldifferenz fehlte 
in allen Fällen, in denen die Waare bereits in den Konsum gelangt war, die 
Grundlage einer dinglichen Zollpflicht. 
= 888,4 V.-2.-G.; $1 Zolltarif-G. vom 15. Juli 1879. — Vgl. G. MEYER, 
Verwaltungsrecht $ 278; HavEnstEm a. a. O. Anm. 2zu$ 9 V.-2.-G.; BuLLng, 
Archiv für Strafrecht Bd. XLI S. 120. Entsch. des Reichsgerichts (IV St.-S.) 
vom 29. April 1889, E. XIX S. 194. — Bei den auf Grund von Staats- 
verträgen im Auslande errichteten (sog. exponirten) Zollstellen bildet das 
Zollamt selbst die fingirte Zollgrenze. Die Wirkungen der Zollpflicht treten 
hier bereits mit der Anmeldung der Waare bei dem Zollamte ein: Entsch.
	        
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