Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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allgemeinen Betriebes des Waaren-Inhabers. Das freie Verfügungs- 
recht des Letzteren ist nicht entscheidend für den Begriff des 
freien Verkehrs. Es besteht in gleicher Weise bei der Zulassung 
zu unverschlossenem Privatlager und fortlaufendem Konto. Auch 
bei der Abfertigung auf Begleitschein IL wird in der Regel!® die 
Waare der freien Verfügung des Begleitschein-Extrahenten über- 
lassen, ohne doch in den freien Verkehr zu treten’. Allein in 
allen Fällen, in welchen die Waare der freien Verfügung des 
Inhabers überlassen wird, steht es diesem frei, sie der Zollkontrole 
zu entziehen, d. h. sie in den freien Verkehr zu setzen?®. Dies 
geschieht z. B. durch Veräusserung oder durch Wiederausfuhr 
der Waare ohne zollamtliche Kontrole des Ausgangs. Wird da- 
gegen die Waare behufs Erledigung des resolutiv bedingten Zoll- 
anspruchs vorschriftsmässig zur Ausfuhr angemeldet (856 V.-Z.-G.), 
so ist sie der Zollaufsicht unterstellt geblieben, und ihre Aus- 
fuhr kann als aus dem freien Verkehr erfolgt nicht angesehen 
werden ?!. 
18 Vgl. Begleitschein-Regulativ $48 Abs.2 (Centralblatt für das Deutsche 
Reich von 1888 S. 513). 
 Arg. 8 15 V.-2.-G. 
20 Ungenau ist die Ausdrucksweise in dem oben S. 180 N. 10 angezogenen 
Aufsatze des Verf. S. 224. Vgl. $ 16 Abs. 2 Privatl.-Regul. (Centralblatt 
für das Deutsche Reich von 1888, S. 238.) 
21 Die dargelegte Auffassung ist nicht ohne Konsequenz für die Ent- 
scheidung der Frage, nach welchen Vorschriften die eventuelle Zollerhebung 
stattzufinden hat, falls in der Zeit zwischen Einfuhr und Verzollung eine 
Aenderung des Zollgesetzes eintritt. Die Frage ist für die auf Begleitschein II 
abgefertigten und für die auf Privatkreditlager angeschriebenen Waaren durch 
8 9 V.-Z.-G. dahin entschieden, dass der Zeitpunkt der Eingangsabfertigung 
entscheidend ist. Für die auf Begleitschein I sowie für die zu anderweiten 
Lagern abgefertigten Waaren folgt hieraus, dass für ihre Verzollung der Zeit- 
punkt der schliesslichen Abfertigung maassgebend ist. Das Gleiche muss für 
die-behufs Veredelung oder aus sonstigen Gründen temporär zugelassenen 
Waaren gelten. Nur wenn man mit LABAanD annimmt, dass diese Waaren 
gleich beim Eingange in den freien Verkehr treten, wird man die Eingangs- 
abfertigung als Verzollung im Sinne des $ 9 Ziff. 1 V.-2.-G. anzusehen be- 
rechtigt sein. Für die letztere Meinung hat sich der Bundesrath durch Be-
	        
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