Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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SEYDEL sagt: „Bei allen zwischenstaatlichen Verträgen prüfen 
die Bevollmächtigten gegenseitig ihre Legitimation; darin liegt 
doch nicht eine maassgebende Prüfung des Rechts des Vollmacht- 
gebers auf seine Krone.“ 
Das ist gewiss richtig. Aber es passt doch nicht für vor- 
liegende Frage. Man vergegenwärtige sich doch nur, wie sich 
die thatsächlichen Verhältnisse bei dem Zustandekommen von 
„zwischenstaatlichen Verträgen“ gestalten. Zwei oder mehrere 
Staatsregierungen wünschen einen Vertrag miteinander abzu- 
schliessen, sie sind desshalb inVerhandlungen getreten. Nun kommen 
die Bevollmächtigten zum Vertragsabschluss zusammen. In der 
Idee sind es die betreffenden Staatsregierungen, die zusammen- 
kommen. Aus praktischen Gründen geschieht dies nicht, sondern 
es erscheinen nur Bevollmächtigte, welche sich durch irgend etwas 
als Vertreter ihrer Staatsregierungen ausweisen müssen, nämlich 
durch ihre Vollmacht. Wechselseitig überzeugt man sich, dass 
die erschienenen Personen wirklich die Bevollmächtigten der be- 
treffenden, schon vorher in Hinsicht auf den zu schliessenden Vertrag 
unterhandelt habenden Staatsregierungen sind. In dieser Prüfung 
der Vollmacht liegt der Natur der Sache nach keine Prüfung 
des Rechts des Vollmachtgebers auf seinen Thron, darin hat 
SEYDEI vollkommen Recht. SEYDEL übersieht aber, dass dann, 
wenn die Bevollmächtigten zusammenkommen, das Recht der be- 
treffenden Vollmachtgeber auf ihre Kronen Seitens der anderen 
vertragschliessenden Staaten schon dadurch anerkannt ist, dass 
man miteinander vorher als mit Monarchen oder Regenten über 
einen zu schliessenden Vertrag unterhandelt hat. Ueber das 
Recht der Vollmachtgeber auf ihre Throne ein Prüfungsrecht 
auszuüben, können also die Bevollmächtigten nie in die Lage 
kommen. 
Auch bilden die zum Abschluss von zwischenstaatlichen Ver- 
trägen zusammenkommenden Bevollmächtigten doch kein Kol- 
legium wie der Bundesrath.
	        
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