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fabrikate aus inländischem Material) zur Ausfuhr zu bringen °®.
Es entsteht die Frage, ob in diesen Fällen die Ausfuhr nur dann
als aus dem gebundenen Verkehr erfolgend anzusehen ist, wenn
die mit dem Zollanspruch behaftete Auslandswaare vom Konto
abgemeldet wird, oder auch dann, wenn inländische, dem freien
Verkehr entnommene Waare unter Entlastung des Zollkontos
zur Ausfuhr gelangt. Die Entscheidung kann nicht davon ab-
hängen, ob auf der ausgeführten Waare ein Zollanspruch haftet,
da ja auch zollfreie Waaren im gebundenen Verkehr zur Ausfuhr
gelangen. Es wird vielmehr darauf ankommen, ob das Ausfuhr-
gut schon vor der Anmeldung zur Ausfuhr unter Zollkontrole
gestanden hat. Da dies nur der Fall ist, wenn die identische,
zum Konto angeschriebene Auslandswaare wieder ausgeführt wird,
so scheint es, als ob nur in diesem Falle die Ausfuhr aus dem
gebundenen Verkehr, andernfalls aber, — wenn von dem Recht
der Vertauschung mit inländischer Waare Gebrauch gemacht
wird, — aus dem freien Verkehr erfolge. Allein diese Auffassung
ist praktisch nicht brauchbar, da über die Herstammung der zur
Ausfuhr abgemeldeten Waare keine Kontrole geübt wird und die
Mischung inländischer mit ausländischer Waare zulässig ist. Vom
Standpunkte des Zollrechts muss angenommen werden, dass die
Ausfuhr in keinem Falle aus dem freien Verkehr erfolgt, mag die
Waare dem Auslande oder dem Inlande entstammen. Die zoll-
rechtliche Behandlung beruht in diesen Fällen auf der Fiktion,
dass, wie im regelmässigen Zollverkehr, die eingelagerte Waare
wieder ausgeführt wird. Die Vertauschung mit inländischer Waare
wird gleichsam nur stillschweigend gestattet”. Desshalb pflegt
man hier, scheinbar ungenau, von Aufhebung des Identitäts-
22 Vgl. die Reichsgesetze betr. die Abänderung des Zolltarifgesetzes
vom 23. Juni 1882 (R.-G.-Bl. 8.59), vom 22. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 8. 94, 115 ff.)
und vom 14. April 1894 (R.-G.-Bl. S. 335ff.).
* Vgl. die bezüglichen Regulative des Bundesraths, Centralblatt für
das Deutsche Reich von 1894 8. 207ff., 243ft,, von 1898 S. 2ff.