Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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fabrikate aus inländischem Material) zur Ausfuhr zu bringen °®. 
Es entsteht die Frage, ob in diesen Fällen die Ausfuhr nur dann 
als aus dem gebundenen Verkehr erfolgend anzusehen ist, wenn 
die mit dem Zollanspruch behaftete Auslandswaare vom Konto 
abgemeldet wird, oder auch dann, wenn inländische, dem freien 
Verkehr entnommene Waare unter Entlastung des Zollkontos 
zur Ausfuhr gelangt. Die Entscheidung kann nicht davon ab- 
hängen, ob auf der ausgeführten Waare ein Zollanspruch haftet, 
da ja auch zollfreie Waaren im gebundenen Verkehr zur Ausfuhr 
gelangen. Es wird vielmehr darauf ankommen, ob das Ausfuhr- 
gut schon vor der Anmeldung zur Ausfuhr unter Zollkontrole 
gestanden hat. Da dies nur der Fall ist, wenn die identische, 
zum Konto angeschriebene Auslandswaare wieder ausgeführt wird, 
so scheint es, als ob nur in diesem Falle die Ausfuhr aus dem 
gebundenen Verkehr, andernfalls aber, — wenn von dem Recht 
der Vertauschung mit inländischer Waare Gebrauch gemacht 
wird, — aus dem freien Verkehr erfolge. Allein diese Auffassung 
ist praktisch nicht brauchbar, da über die Herstammung der zur 
Ausfuhr abgemeldeten Waare keine Kontrole geübt wird und die 
Mischung inländischer mit ausländischer Waare zulässig ist. Vom 
Standpunkte des Zollrechts muss angenommen werden, dass die 
Ausfuhr in keinem Falle aus dem freien Verkehr erfolgt, mag die 
Waare dem Auslande oder dem Inlande entstammen. Die zoll- 
rechtliche Behandlung beruht in diesen Fällen auf der Fiktion, 
dass, wie im regelmässigen Zollverkehr, die eingelagerte Waare 
wieder ausgeführt wird. Die Vertauschung mit inländischer Waare 
wird gleichsam nur stillschweigend gestattet”. Desshalb pflegt 
man hier, scheinbar ungenau, von Aufhebung des Identitäts- 
22 Vgl. die Reichsgesetze betr. die Abänderung des Zolltarifgesetzes 
vom 23. Juni 1882 (R.-G.-Bl. 8.59), vom 22. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 8. 94, 115 ff.) 
und vom 14. April 1894 (R.-G.-Bl. S. 335ff.). 
* Vgl. die bezüglichen Regulative des Bundesraths, Centralblatt für 
das Deutsche Reich von 1894 8. 207ff., 243ft,, von 1898 S. 2ff.
	        
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