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Erlöschen der Zollansprüche durch Zahlung.
Die Zollpflicht erlischt somit wie die Zollschuld nur durch
rite erfolgte Zahlung der Eingangsabgaben°®®. Die Stundung der
Gefälle steht der Zahlung nicht gleich. Dies versteht sich von
selbst, wenn die Waare zur Sicherung des gestundeten Zoll-
anspruchs unter Kontrole behalten wird. (Begleitschein-, Lager-,
Vormerkverkehr.) Die hier regelmässig geforderte Sicherheits-
leistung hat selbst dann nicht die Wirkung der Zahlung, wenn
zufolge positiver Verwaltungsvorschrift im einzelnen Falle der
hinterlegte Betrag von den Zollämtern als definitive Einnahme
gebucht werden sollte®!. Die Stundung der Zollabgaben steht
aber auch dann der Zahlung nicht gleich®?, wenn sie auf Grund
persönlichen Kredits des Zollpflichtigen mit der Maassgabe er-
folgt, dass die Waare sogleich in den freien Verkehr gesetzt
wird?®. Der Staat begnügt sich hier mit der persönlichen Haf-
tung des Kreditnehmers und entlässt gegen Schuldanerkenntniss
und Sicherheitsleistung die Waare aus der Zollkontrole; — nicht
jedoch aus der Zollpflicht. Einen Verzicht auf die Rechte des
8 14 V.-Z.-G. aus der Kreditgewährung zu entnehmen, scheint
mir nicht angängig. Für den Fall der Insolvenz des Zoll-
pflichtigen, beziehentlich der Unzulänglichkeit der geleisteten
Sicherheit ist meines Erachtens der Zollfiskus nicht gehin-
dert, das Pfandprivileg des $ 14 mit Bezug auf die in den
3 Die Zahlung kann auch durch einen Dritten erfolgen: $ 14 V.-2.-G.
Winpscaheiv, Pandekten Bd. II 8 342 Ziff. 4; OERTMANN im Arch. £. civ. Praxis
Bd. LXXXI S. 396.
31 Vgl. das Reskript des preuss. Finanzministers vom 11. Febr. 1866,
betr. die von französischen Handlungsreisenden für Waarenmuster deponirten
Gefällebeträge: Dirrmar a.a.O. Bd.II 8.452; Arreır-BEarenn, Kommentar
zum deutschen Zolltarif, 8. Aufl., Wittenberg 1889, S. 5l Anm. 2.
3% Anderer Meinung Lasann; vgl. die oben S. 179 citirte Stelle.
3 Bundesrathsbeschluss vom 2. Juni 1869 ($ 79 der Protok.); v. AuFsEss,
Die Zölle und Steuern des Deutschen Reichs, in Hirth’s Annalen von 1893
8. 892,