Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Erlöschen der Zollansprüche durch Zahlung. 
Die Zollpflicht erlischt somit wie die Zollschuld nur durch 
rite erfolgte Zahlung der Eingangsabgaben°®®. Die Stundung der 
Gefälle steht der Zahlung nicht gleich. Dies versteht sich von 
selbst, wenn die Waare zur Sicherung des gestundeten Zoll- 
anspruchs unter Kontrole behalten wird. (Begleitschein-, Lager-, 
Vormerkverkehr.) Die hier regelmässig geforderte Sicherheits- 
leistung hat selbst dann nicht die Wirkung der Zahlung, wenn 
zufolge positiver Verwaltungsvorschrift im einzelnen Falle der 
hinterlegte Betrag von den Zollämtern als definitive Einnahme 
gebucht werden sollte®!. Die Stundung der Zollabgaben steht 
aber auch dann der Zahlung nicht gleich®?, wenn sie auf Grund 
persönlichen Kredits des Zollpflichtigen mit der Maassgabe er- 
folgt, dass die Waare sogleich in den freien Verkehr gesetzt 
wird?®. Der Staat begnügt sich hier mit der persönlichen Haf- 
tung des Kreditnehmers und entlässt gegen Schuldanerkenntniss 
und Sicherheitsleistung die Waare aus der Zollkontrole; — nicht 
jedoch aus der Zollpflicht. Einen Verzicht auf die Rechte des 
8 14 V.-Z.-G. aus der Kreditgewährung zu entnehmen, scheint 
mir nicht angängig. Für den Fall der Insolvenz des Zoll- 
pflichtigen, beziehentlich der Unzulänglichkeit der geleisteten 
Sicherheit ist meines Erachtens der Zollfiskus nicht gehin- 
dert, das Pfandprivileg des $ 14 mit Bezug auf die in den 
3 Die Zahlung kann auch durch einen Dritten erfolgen: $ 14 V.-2.-G. 
Winpscaheiv, Pandekten Bd. II 8 342 Ziff. 4; OERTMANN im Arch. £. civ. Praxis 
Bd. LXXXI S. 396. 
31 Vgl. das Reskript des preuss. Finanzministers vom 11. Febr. 1866, 
betr. die von französischen Handlungsreisenden für Waarenmuster deponirten 
Gefällebeträge: Dirrmar a.a.O. Bd.II 8.452; Arreır-BEarenn, Kommentar 
zum deutschen Zolltarif, 8. Aufl., Wittenberg 1889, S. 5l Anm. 2. 
3% Anderer Meinung Lasann; vgl. die oben S. 179 citirte Stelle. 
3 Bundesrathsbeschluss vom 2. Juni 1869 ($ 79 der Protok.); v. AuFsEss, 
Die Zölle und Steuern des Deutschen Reichs, in Hirth’s Annalen von 1893 
8. 892,
	        
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