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freien Verkehr gelangten zollpflichtigen Waaren geltend zu
machen ®%,
Besondere Regeln gelten für den sogenannten eisernen Zoll-
kredit, welcher nach Maassgabe des vom Bundesrathe erlassenen
Regulativs vom 8./21. Juni 1888 für Weine und Spirituosen ge-
währt wird®®. Ein Kreditlager im eigentlichen Sinne ist hier
nur in ÄAnsehung der ursprünglich unter Zollkreditirung ein-
gelagerten Weine vorhanden. Diese haften nach den für Kredit-
lager geltenden allgemeinen Grundsätzen für die gestundeten (Ge-
fälle bis zu deren Entrichtung. Sie unterstehen der Zollkontrole
des Kreditlagers, sind mithin nicht Waaren des freien Verkehrs.
Im Uebrigen aber handelt es sich nur der Form nach um ein
Kreditlager, da die den regelmässigen Lagerbestand bildenden
Weine weder der Zollpflicht noch in dem Sinne der Zollkontrole
unterliegen, dass sie als im freien Verkehr befindlich nicht an-
gesehen werden könnten®®. Die Gewährung des eisernen Kredits
verfolgt den Zweck, die materiellen Wirkungen der Zollpflicht
bis zum Uebergang der Weine in den inländischen Konsum zu
suspendiren®”. Es wird desshalb der Zollbetrag für eine dem
regelmässigen Lagerbestande entsprechende Weinmenge fortlaufend
gestundet. Insoweit haben die Kontrolen über den Lagerbestand
nur die Bedeutung, den Kreditgenuss auf ein dem regelmässigen,
durchschnittlichen Lagerbestande entsprechendes Weingquantum
zu beschränken. Allein es wäre irrig, hieraus die Folgerung zu
ziehen, dass bei Insuffizienz der Sicherheit der Bestand des
Kreditlagers nicht für die Zollschuld sollte haftbar gemacht
werden können, Die Haftung kann auf einer publizistischen Zoll-
% Anderer Meinung Wırsmeer, Das Vereinszollgesetz, Ansbach 1896,
Anm. zu $& 14c.
855 Oentralblatt für das Deutsche Reich von 1888 S. 253, 257 ff.
s Vgl. 8 11 Abs. 2 Weinl.-Regul.: „in diesen Bestand wird blos der
im freien Verkehr befindliche fremde Wein des Kreditnehmers eingerechnet.“
#7 Vgl. Instruktion des preuss. Finenzministers vom 28. Juni 1865
Ziff. 5: Dırrmar a. a. O. Bd. II 8. 437.