Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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des Grenzzollamts, sind jedoch auflösend bedingt durch den 
Beweis vorschriftsmässiger Wiederausfuhr ®', 
Die biosse Thatsache der Wiederausfuhr ohne Erfüllung 
der zollgesetzlichen Bedingungen‘? hebt die formale Zollpflicht 
nicht auf ($ 56 Abs. 2 V.-2.-G.). Dies würde man bestreiten 
müssen, wenn man mit LABAnD davon ausgeht, dass die Zoll- 
pflicht die Natur einer „rechtlichen Verstrickung* habe, welche 
das Inverkehrbringen der Waare nur bedingungsweise zulasse; 
denn mit Bezug auf Waaren, die sich im Auslande befinden, 
wird nicht wohl von einem „Verkehrsverbote“ die Rede sein 
können. Allein die Begriffsbestimmung LABANnD’s dürfte eine aus 
wirthschaftlicher Anschauung entsprungene Beimischung enthalten, 
welche man gut thun wird bei rein juristischer Betrachtung aus- 
zuscheiden. Die materielle Zollpflicht im Sinne LAaBAnp’s ergiebt 
sich aus dem wirthschaftlichen Zwecke des Zolles als einer Ab- 
gabe von den in den inländischen Verbrauch gelangenden Auslands- 
waaren. Sie haftet weder auf der wiederausgeführten Auslands- 
waare noch auf der dem freien Verkehr des Zollgebietes 
entstammenden Inlandswaare, die aus dem Auslande wieder 
eingebracht wird. Für den formalen Zollanspruch des Staates 
ist jedoch die Wiederausfuhr an sich so wenig, wie nach der 
ausdrücklichen Vorschrift des $ 4 V.-Z.-G. die Abstammung aus 
dem freien Verkehr des Zollvereins von Erheblichkeit®®. Gleich- 
wohl aber ist der materielle Begriff der Zollpflicht für das Ver- 
ständniss und die Anwendung des Zollrechts nicht entbehrlich. 
Das Fehlen der eigentlichen Zollpflicht in diesem wirthschaftlichen 
Sinne bildet die Billigkeitsgrundlage zahlreicher auf Gesetz oder 
  
5! Vgl. Gerichtssaal von 1897 S. 223 N. 1. 
53 Die zollgesetzlichen Vorschriften kommen hier nur insoweit in Be- 
tracht, als sie Bedingungen der Zollfreiheit, nicht blosse Ordnungs- 
vorschriften darstellen, eine Unterscheidung, deren Durchführung im einzelnen 
Falle zu Zweifeln Veranlassung geben kann. 
5 Vgl. die Entsch. des Reichsgerichts vom 2. Juli 1883 (III. St.-S,, 
E. IX S. 42#, und vom 19. März 1886 (II. St.-S.), E. XIII. S. 415 ff, 
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