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Verwaltungspraxis beruhender Zollbefreiungen, insbesondere des
sogenannten Zwischenauslandsverkehrs ($ 111 V.-Z.-G.) sowie
der Zollfreiheit inländischer und ausländischer Retourwaaren
($$ 112—118 V.-2.-G.)’*. Hierher gehört auch die von HAvEx-
STEIN berührte, durch wiederholte Reskripte des preussischen
Finanzministeriums bestätigte Praxis, nach welcher dem Importeur
die Wiederausfuhr der eingebrachten Waare so lange gestattet
wird, als nicht das Abfertigungsverfahren durch Gefälle-Entrich-
tung abgeschlossen ist ®®.
Erlöschen der Zollansprüche bei Verwendung der Waare zu
zollfreien Zwecken.
Ausser im Falle der Wiederausfuhr ist der Zollanspruch
des Staates in objektiver und subjektiver Richtung ein auflösend
bedingter, wenn die Waare unter der Bedingung der Denaturirung
oder der Verwendung zu einem bestimmten Zwecke Zollfreiheit
geniesst°®. Mit der Denaturirung beziehentlich nach vorschrifts-
mässiger Verwendung erlischt die Zollpflicht der Waare und des
Ziollschuldners®”, Die Verwendung pflegt wie die Wiederausfuhr
besonderen Kontrolvorschriften unterworfen zu sein, deren Be-
achtung auch hier in der Regel Bedingung der Zollfreiheit sein
wird®®, Ohne Erfüllung dieser Bedingung wird unerachtet der
5% In der Regel werden nur die nach $ 113 V.-2.-G. zollfreien Inlands-
waaren als Retourwaaren bezeichnet.
55 Vgl. HavEnsTEIm a. a. OÖ. Anm. 2 zu $ 13, Anm.1 zu$ 32. Hırru’s
Annalen Bd. I S. 70 Anm.; Dittuar a. a. O. Bd. II S. 19, 78.
56 So auch das Reichsgericht (II. St.-S.) in der Entsch. vom 16. Jan.
1885, E. XI S. 366ff. (R. VII S. 37).
57 Vgl. z.B. $ 5 Ziff. 10 Zolltarif-G. vom 15. Juli 1879 und folgende
Positionen des Zolltarifs: 1b Anm.; 17e Anm. 1; 2284 Anm; 25k Anm.2;
25w Anm.; 329b Anm. 1 und 3 (R.-G.-Bl. von 1885 S. 114, 117ff.).
5° Wo der Bezug der Waare aus dem Auslande und die Verwendung
nicht in einer Hand liegt, pflegen die Kontrolen sich auf den Bezug und die
Verwendung zu erstrecken; vgl. die Bundesrathsvorschriften vom 26. Nov.
1896 über die zollfreie Ablassung von Mineralöl zu Raffinations- und anderen
gewerblichen Zwecken. (Centralblatt für das Deutsche Reich 8, 593ff.)