Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Verwaltungspraxis beruhender Zollbefreiungen, insbesondere des 
sogenannten Zwischenauslandsverkehrs ($ 111 V.-Z.-G.) sowie 
der Zollfreiheit inländischer und ausländischer Retourwaaren 
($$ 112—118 V.-2.-G.)’*. Hierher gehört auch die von HAvEx- 
STEIN berührte, durch wiederholte Reskripte des preussischen 
Finanzministeriums bestätigte Praxis, nach welcher dem Importeur 
die Wiederausfuhr der eingebrachten Waare so lange gestattet 
wird, als nicht das Abfertigungsverfahren durch Gefälle-Entrich- 
tung abgeschlossen ist ®®. 
Erlöschen der Zollansprüche bei Verwendung der Waare zu 
zollfreien Zwecken. 
Ausser im Falle der Wiederausfuhr ist der Zollanspruch 
des Staates in objektiver und subjektiver Richtung ein auflösend 
bedingter, wenn die Waare unter der Bedingung der Denaturirung 
oder der Verwendung zu einem bestimmten Zwecke Zollfreiheit 
geniesst°®. Mit der Denaturirung beziehentlich nach vorschrifts- 
mässiger Verwendung erlischt die Zollpflicht der Waare und des 
Ziollschuldners®”, Die Verwendung pflegt wie die Wiederausfuhr 
besonderen Kontrolvorschriften unterworfen zu sein, deren Be- 
achtung auch hier in der Regel Bedingung der Zollfreiheit sein 
wird®®, Ohne Erfüllung dieser Bedingung wird unerachtet der 
5% In der Regel werden nur die nach $ 113 V.-2.-G. zollfreien Inlands- 
waaren als Retourwaaren bezeichnet. 
55 Vgl. HavEnsTEIm a. a. OÖ. Anm. 2 zu $ 13, Anm.1 zu$ 32. Hırru’s 
Annalen Bd. I S. 70 Anm.; Dittuar a. a. O. Bd. II S. 19, 78. 
56 So auch das Reichsgericht (II. St.-S.) in der Entsch. vom 16. Jan. 
1885, E. XI S. 366ff. (R. VII S. 37). 
57 Vgl. z.B. $ 5 Ziff. 10 Zolltarif-G. vom 15. Juli 1879 und folgende 
Positionen des Zolltarifs: 1b Anm.; 17e Anm. 1; 2284 Anm; 25k Anm.2; 
25w Anm.; 329b Anm. 1 und 3 (R.-G.-Bl. von 1885 S. 114, 117ff.). 
5° Wo der Bezug der Waare aus dem Auslande und die Verwendung 
nicht in einer Hand liegt, pflegen die Kontrolen sich auf den Bezug und die 
Verwendung zu erstrecken; vgl. die Bundesrathsvorschriften vom 26. Nov. 
1896 über die zollfreie Ablassung von Mineralöl zu Raffinations- und anderen 
gewerblichen Zwecken. (Centralblatt für das Deutsche Reich 8, 593ff.)
	        
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