Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Unter den Gründen für die Einstellung der Rentenzahlung 
steht naturgemäss der Tod des Empfängers obenan. Es hört 
mit demselben die Voraussetzung auf, unter welcher der Gesetz- 
geber die an eine bestimmte Person geknüpfte Unterstützung 
beabsichtigte; es fehlt an einem inneren Grunde, den Erben des 
Berechtigten Leistungen zuzuwenden, welche lediglich für den 
Unterhalt des letzteren berechnet und in dem Rentenbescheide 
thatsächlich auch nur ihm selbst zugesprochen waren. 
Ganz unabhängig von dieser Schlussfolgerung ist selbstver- 
ständlich die Frage, ob nicht die Erben bezw. die Hinterbliebenen 
des bisherigen Empfängers nach dessen Ableben die Gewährung 
einer Rente aus eigenem Rechte für sich in Anspruch nehmen 
können. 
Diese Möglichkeit bleibt bei der Invaliden- und der Alters- 
rente ausser Berücksichtigung, weil eine allgemeine Wittwen- und 
Waisenversorgung leider für die Gegenwart und die absehbare 
Zukunft noch ausserhalb des Bereichs der Zwangsversicherung 
liegt?. Selbst die bescheidene Hinterbliebenen-Zuwendung, welche 
durch 8 31 L- u. A.-V.-G. geboten wird (Erstattung des halben 
Werthes der geleisteten Versicherungsbeiträge), ist den Ange- 
hörigen desjenigen versagt, dessen Tod erfolgte, nachdem er in 
den Genuss? einer Invaliden- oder Altersrente gelangt war, mag 
die Bezugszeit auch noch so kurz gewesen sein. 
1 Wegen der Rückerstattung des Bruchtheils der Rente für den Sterbe- 
monat vgl. unten S. 231 Anm. 50 und „Arbeiterversorgung“ Bd. XV S. 487. 
2 Bei dem Erlasse des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, 
also schon vor zehn Jahren, wurde sowohl von der Reichsregierung als von 
den Parteien im Reichstage die Ergänzung des Werkes durch Einführung 
der Reliktenfürsorge als sehr wünschenswerth, ja als nächste Aufgabe der 
sozialpolitischen Gesetzgebung bezeichnet (Kommissionsbericht No. 141 der 
Reichstagsdrucksachen von 1888/89 S. 96ff.). 
® Nach der nicht ganz einwandfreien Auslegung des Reichsversicherungs- 
amts ist unter dem Zeitpunkte des „Genusses“ die Zustellung des Renten- 
bewilligungs-Bescheides, nicht der thatsächliche Empfang der Rentenbeträge 
zu verstehen (Amtl. Nachr. des R.-V.-A. 1897 No. 602 S. 416; vgl. den
	        
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