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Unter den Gründen für die Einstellung der Rentenzahlung
steht naturgemäss der Tod des Empfängers obenan. Es hört
mit demselben die Voraussetzung auf, unter welcher der Gesetz-
geber die an eine bestimmte Person geknüpfte Unterstützung
beabsichtigte; es fehlt an einem inneren Grunde, den Erben des
Berechtigten Leistungen zuzuwenden, welche lediglich für den
Unterhalt des letzteren berechnet und in dem Rentenbescheide
thatsächlich auch nur ihm selbst zugesprochen waren.
Ganz unabhängig von dieser Schlussfolgerung ist selbstver-
ständlich die Frage, ob nicht die Erben bezw. die Hinterbliebenen
des bisherigen Empfängers nach dessen Ableben die Gewährung
einer Rente aus eigenem Rechte für sich in Anspruch nehmen
können.
Diese Möglichkeit bleibt bei der Invaliden- und der Alters-
rente ausser Berücksichtigung, weil eine allgemeine Wittwen- und
Waisenversorgung leider für die Gegenwart und die absehbare
Zukunft noch ausserhalb des Bereichs der Zwangsversicherung
liegt?. Selbst die bescheidene Hinterbliebenen-Zuwendung, welche
durch 8 31 L- u. A.-V.-G. geboten wird (Erstattung des halben
Werthes der geleisteten Versicherungsbeiträge), ist den Ange-
hörigen desjenigen versagt, dessen Tod erfolgte, nachdem er in
den Genuss? einer Invaliden- oder Altersrente gelangt war, mag
die Bezugszeit auch noch so kurz gewesen sein.
1 Wegen der Rückerstattung des Bruchtheils der Rente für den Sterbe-
monat vgl. unten S. 231 Anm. 50 und „Arbeiterversorgung“ Bd. XV S. 487.
2 Bei dem Erlasse des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes,
also schon vor zehn Jahren, wurde sowohl von der Reichsregierung als von
den Parteien im Reichstage die Ergänzung des Werkes durch Einführung
der Reliktenfürsorge als sehr wünschenswerth, ja als nächste Aufgabe der
sozialpolitischen Gesetzgebung bezeichnet (Kommissionsbericht No. 141 der
Reichstagsdrucksachen von 1888/89 S. 96ff.).
® Nach der nicht ganz einwandfreien Auslegung des Reichsversicherungs-
amts ist unter dem Zeitpunkte des „Genusses“ die Zustellung des Renten-
bewilligungs-Bescheides, nicht der thatsächliche Empfang der Rentenbeträge
zu verstehen (Amtl. Nachr. des R.-V.-A. 1897 No. 602 S. 416; vgl. den