Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Sehr oft kommt aber auf dem Gebiete des Unfall-Rechts 
das Entstehen eines Rentenanspruchs der Hinterbliebenen nach 
dem Tode eines im Betriebe verunglückten Rentenempfängers vor. 
Uebrigens ist es einerlei, ob der Verletzte selbst bis zum Ableben 
Unfallrente bezogen hat oder aus Unkenntniss, aus Widersetzlich- 
keit gegen Anordnung eines Krankenhausaufenthalts bezw. wegen 
Nichterfüllung des Karenz-Vierteljahres die Rechtswohlthat ent- 
behren musste. Der Anspruch der Angehörigen ist von dem seinen 
unabhängig, obgleich er in derselben Voraussetzung, der Schädi- 
gung des Versicherten durch einen Unfall im Betriebe, seinen Ur- 
sprung hat. Es genügt aber nicht, dass die Schädigung und der 
Tod feststehen, sondern der letzte muss mit Sicherheit oder doch 
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als die Folge des Unfalls 
zu betrachten sein, sei es dass andere Gründe mitgewirkt haben, 
sei es dass der Unfall die alleinige Todesursache war. 
Von einer eigentlichen Entziehung der Rente kann man 
freilich bei dem Tode des Berechtigten nicht reden, wohl aber 
bei dem häufigsten Falle des Erlöschens eines noch lebenden 
Empfängers: bei Besserung der Erwerbsfähigkeit desselben. 
Im Unfallrechte findet bekanntlich eine möglichst genaue 
Anpassung der Entschädigung an das Maass der Erwerbs- 
beschränkung statt, welche sich aus der Verletzung im Betriebe 
ergiebtt. Wer nichts mehr verdienen kann, bezieht die Vollrente 
(?/s des bisherigen Arbeitsverdienstes): wer noch halb erwerbs- 
fähig ist, enthält eine halbe Vollrentee Wenn nun durch Ge- 
wöhnung, durch natürliche oder künstliche Mittel (Heilverfahren) 
die Arbeitsfähigkeit des Beschädigten im Laufe der Zeit wieder 
steigt, so muss folgerichtig die Unfallrente diese Aenderung in 
umgekehrtem Verhältnisse mit machen. Deshalb schreibt denn 
auch $ 65 U.-V.-G. vor, dass bei einer wesentlichen Hebung 
Aufsatz „Rente oder Beitragserstattung“ in der Fey und ZELLER’schen Ztschr. 
Bd. VII S. 73££). 8. auch den Entwurf des am 19. Januar 1899 dem Reichs- 
tage vorgelegten „Invalidenversicherungsgesetzes“ bei $ 31.
	        
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