Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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der Erwerbsfähigkeit die Berufsgenossenschaft von Amtswegen 
eine anderweitige Feststellung bewirken kann. Dabei kommt es 
weder auf etwaige günstigere Arbeitsgelegenheit im Allgemeinen* 
noch anf die besonderen Umstände an, welche vielleicht gerade 
dem Verletzten eine vortheilhaftere Ausnutzung seiner Kräfte 
und Fähigkeiten ermöglichen (Wohlwollen eines Arbeitgebers, 
Steigen der Löhne, starke Nachfrage nach Arbeitskräften u. s. w.). 
Ausschliesslich maassgebend bleibt die objektive, von ärztlicher 
Seite nöthigen Falls auf's Neue zu begutachtende Möglichkeit, wie 
viel der Verletzte bei dem körperlichen und geistigen Zustande, 
in welchem er sich zur Zeit befindet, voraussichtlich noch durch 
angemessene Liohnarbeit verdienen kann, und wieviel er ohne 
die Folgen des Unfalls würde verdienen können. Das Reichs- 
versicherungsamt hat wiederholt dringend davor gewarnt, von der 
wichtigen Befugniss, welche durch $ 65 den Genossenschaftsvor- 
ständen gegeben ist, einen übertriebenen Gebrauch zu machen; 
insbesondere wird empfohlen, nicht allzuoft an den getroffenen 
Feststellungen zu rütteln, derart, dass schon bei jeder geringen 
Besserung sofort ein paar Prozent der Entschädigung gekürzt 
würden®. Es steht zu hoffen, dass diese Mahnungen im Interesse 
aller Theile immer mehr Beherzigung finden. 
Bei der Invaliditäts- und Altersversicherung hat der 
Rentenempfänger in geringerem Umfange die nachträgliche Be- 
einflussung seiner Bezüge durch Besserung in seinem Befinden 
zu erwarten. 
Betrefis der Altersrente liegt es, da sie von dem Nach- 
weis der Erwerbsunfähigkeit unabhängig ist ($ 9 Abs. 4 I.- u. 
A.-V.-G.), in der Natur der Sache, dass sie durch Schwankungen 
in dem Zustande des Berechtigten nicht berührt wird. 
* Amtl. Nachr. des R.-V.-A. 1888 S. 290 No. 568. 
5 Ebenda 1888 S. 298 No. 581; Rundschreiben vom 20. Juni 1891 
S. 221 No. 1; als wesentliche Veränderung ist eine Steigerung um 5 v. H. 
nicht aufzufassen — 1897 8. 267 No. 1582b.
	        
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