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Bei der Invalidenrente dagegen ist davon auszugehen,
dass sie ganz vorübergehenden Beeinträchtigungen der Er-
werbsfähigkeit nicht Rechnung trägt, sondern nur dann gewährt
werden soll, wenn auf die Dauer, also ohne nennenswerthe
Wahrscheinlichkeit nachhaltiger Besserung, die Aussicht auf
einen Arbeitsverdienst in bestimmter Höhe® geschwunden ist,
oder wenn ein Jahr hindurch die Erwerbsunfähigkeit ohne Unter-
brechung bestanden hat ($ 9 bezw. 10). Die Fälle der Ge-
nehmigung sind hier in Folge dessen seltener, als bei der Un-
fallversicherung, zumal da diese regelmässig mit äusseren, zeitig
zu erkennenden Schäden rechnen muss, während bei den Inva-
lidenrentnern die mit inneren Krankheiten Behafteten weitaus
die Mehrzahl bilden”. Ausserdem ist eine Besserung dann
unwesentlich, wenn das Maass der gesteigerten Erwerbsfähigkeit
sich nicht über die Grenze des $ 9 erhebt.
Entwickeln sich aber durch das veränderte körperliche oder
geistige Befinden des bisherigen Invaliden dessen Verhältnisse
derart, dass er wieder mindestens den fraglichen Betrag durch
Lohnarbeit zu erwerben vermag, dann steht dem Wegfalle der
ohne Abstufungen gewährten, nur nach den Beitragsklassen ver-
schieden bemessenen Invalidenrente kein Hinderniss entgegen (8 33
Abs. 1). Mit Recht wird zur Begründung hierfür betont, dass
es zu ungerechtfertigten Belastungen der Versicherungsanstalten
und des Reichs führe, wenn man auf derartige Umgestaltungen
der Sachlage keine Rücksichten nehmen wolle; mit dem Aufhören
der Voraussetzungen muss die Rente selbst ihr Ende finden®.
® An Stelle der verwickelten Berechnung, welche $ 9 des Gesetzes in Folge
eines Kompromisses zwischen den Verfechtern der Berufs- und der allgemeinen
Invalidität eingeführt hat, wird voraussichtlich durch die Novelle der einfachere
Satz von !/s des üblichen Tagelohns eines gesunden Arbeiters derselben Art
treten; damit fällt auch der scheinbare Gegensatz zu $ 4 Abs. 2 fort.
’ Vgl. die Statistik der Ursachen der Erwerbsunfähigkeit (Invalidität),
Beiheft zu den „Amtl. Nachr. des R.-V.-A." 1898.
® Motive 8. 90 bei $ 84 des Entw. des L- u. A.-V.-G.