Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Bei der Invalidenrente dagegen ist davon auszugehen, 
dass sie ganz vorübergehenden Beeinträchtigungen der Er- 
werbsfähigkeit nicht Rechnung trägt, sondern nur dann gewährt 
werden soll, wenn auf die Dauer, also ohne nennenswerthe 
Wahrscheinlichkeit nachhaltiger Besserung, die Aussicht auf 
einen Arbeitsverdienst in bestimmter Höhe® geschwunden ist, 
oder wenn ein Jahr hindurch die Erwerbsunfähigkeit ohne Unter- 
brechung bestanden hat ($ 9 bezw. 10). Die Fälle der Ge- 
nehmigung sind hier in Folge dessen seltener, als bei der Un- 
fallversicherung, zumal da diese regelmässig mit äusseren, zeitig 
zu erkennenden Schäden rechnen muss, während bei den Inva- 
lidenrentnern die mit inneren Krankheiten Behafteten weitaus 
die Mehrzahl bilden”. Ausserdem ist eine Besserung dann 
unwesentlich, wenn das Maass der gesteigerten Erwerbsfähigkeit 
sich nicht über die Grenze des $ 9 erhebt. 
Entwickeln sich aber durch das veränderte körperliche oder 
geistige Befinden des bisherigen Invaliden dessen Verhältnisse 
derart, dass er wieder mindestens den fraglichen Betrag durch 
Lohnarbeit zu erwerben vermag, dann steht dem Wegfalle der 
ohne Abstufungen gewährten, nur nach den Beitragsklassen ver- 
schieden bemessenen Invalidenrente kein Hinderniss entgegen (8 33 
Abs. 1). Mit Recht wird zur Begründung hierfür betont, dass 
es zu ungerechtfertigten Belastungen der Versicherungsanstalten 
und des Reichs führe, wenn man auf derartige Umgestaltungen 
der Sachlage keine Rücksichten nehmen wolle; mit dem Aufhören 
der Voraussetzungen muss die Rente selbst ihr Ende finden®. 
® An Stelle der verwickelten Berechnung, welche $ 9 des Gesetzes in Folge 
eines Kompromisses zwischen den Verfechtern der Berufs- und der allgemeinen 
Invalidität eingeführt hat, wird voraussichtlich durch die Novelle der einfachere 
Satz von !/s des üblichen Tagelohns eines gesunden Arbeiters derselben Art 
treten; damit fällt auch der scheinbare Gegensatz zu $ 4 Abs. 2 fort. 
’ Vgl. die Statistik der Ursachen der Erwerbsunfähigkeit (Invalidität), 
Beiheft zu den „Amtl. Nachr. des R.-V.-A." 1898. 
® Motive 8. 90 bei $ 84 des Entw. des L- u. A.-V.-G.
	        
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