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bei der Wiederverheirathung die Wittwe den Rentenanspruch
nach & 5 No. 2a einbüsst. Weil man indess nicht ohne Grund
die Besorgniss hegte, es würde diese Gefahr des Rentenverlustes
für die Wittwe leicht einen Anlass zur Eingehung ausserehelicher
Verhältnisse bieten können, so ist für den Fall der Wiederver-
heirathung die Gewährung einer ziemlich auskömmlichen Ab-
findung im dreifachen Jahresbetrage der Wittwenrente vor-
gesehen (Motive S. 47).
Die Thatsache, dass die Vermögensverhältnisse des Renten-
empfängers besser geworden sind, ist im Allgemeinen, von der
schon erwähnten Ausnahmestellung der Ascendenten eines Verun-
glückten abgesehen, kein Grund für die Aufhebung der Unter-
stützung, da diese Jedermann nach gleichem Maassstabe ohne
Rücksicht auf die im Einzelfalle obwaltenden persönlichen Um-
stände zusteht.
Diese an und für sich durchaus zu billigende Auffassung,
ohne welche eine grosse Rechtsunsicherheit für die Empfänger
eintreten würde, ist von dem Unfall- auf das Invaliden- und
Altersversicherungsgesetz im Wesentlichen übergegangen. Es
ist aber zweckmässig erschienen, einige Ausnahmen zuzulassen,
bei denen ein Festhalten an den leitenden Gedanken thörichte
Prinzipienreiterei gewesen wäre und den Bedürfnissen des täg-
lichen Lebens nicht entsprochen hätte.
Wer durch eine Einrichtung der Arbeiterversicherung bereits
auskömmlich versorgt wird, für den sollen nicht mehr alle
Leistungen einer anderen, ähnlichen Stelle in Betracht kommen.
Alters- und Invalidenrente können nicht nebeneinander gewährt
werden, sie schliessen sich gegenseitig aus; diejenige von beiden,
deren Betrag höher ist, bringt von ihrem Entstehungstage an
die andere niedrigere Rente in Wegfall. Wenn indessen ein
Altersrentner in derirrthümlichen Voraussetzung, dass er sich bei
dem Bezuge einer Invalidenrente vortheilhafter stehen werde,
den Antrag auf Gewährung der letzteren gestellt hat (oder um-